Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2026/39: Erhöhung der Netzsicherheit und Schutz vor Cyberbedrohungen (Teilrevision der Verordnungen im Fernmeldebereich) · 33 Seiten

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schliesst auch den Einsatz von Instrumenten zur Erkennung von unbefugtem Eindrin- gen und von Kompromittierungen in Netzwerken mit ein.

Mittelfristig soll die Vorlage den Datenschutz, die Datensicherheit sowie die Kontroll- und Handlungsfähigkeit bezüglich kritischer Infrastrukturen in der Schweiz stärken. Dies wird mit dem Betrieb von Netzbetriebszentren- (Network Operations Center [NOC]) und Sicherheitsoperationszentren (Security Operation Center [SOC]) sowie der Kernfunktionen (Core Networks) der modernen Mobilfunknetze in der Schweiz erreicht.

Es soll die Möglichkeit geschaffen werden, die Verwendung von Netzwerkanlagen, die als kritisch eingestuft werden, in Telekommunikationsnetzen besser kontrollieren zu können und es sollen strengere Sicherheitsanforderungen zur Anschaffung von Kom- ponenten des Core-Netzes eingeführt werden. Die Ziele sollen insbesondere mittels neuer oder angepasster Begriffsdefinitionen der Festlegung von Rahmenbedingungen sowie der Durchführung von Kontroll-, Risikobewertungs- und Konformitätsverfahren, die sich auf kritische Netzwerkanlagen beziehen, erreicht werden. Neu müssen bei- spielsweise die Hersteller von solchen Netzwerkanlagen eine Risikobewertung vorneh- men sowie ein entsprechendes Konformitätsbewertungsverfahren mit Einbezug einer Drittstelle durchführen.

Mit den vorgeschlagenen Bestimmungen im Bereich der Adressierungselemente sollen die Nutzenden der modernen Kommunikationsmittel besser vor Cyberbedrohungen und weiteren mittels Fernmeldeinfrastrukturen begangener Straftaten geschützt wer- den. Dabei ist zu beachten, dass die anerkannten Probleme im Bereich der Strafver- folgung und auch der Prävention nicht im Fernmelderecht gelöst werden können. Die- ses soll aber möglichst Regeln enthalten, welche die Strafverfolgungsbehörden unter- stützen und der Prävention dienen, ohne dass das ordnungsgemässe Funktionieren der Kommunikation verhindert wird.

Die Einführung entsprechender Sicherheits- und Schutzmassnahmen bedingen eine Anpassung der geltenden Verordnungsbestimmungen. Erforderlich ist neben einer Teilrevision der Verordnung vom 9. März 20073 über Fernmeldedienste (FDV) auch eine Anpassung der Verordnung vom 25. November 20154 über Fernmeldeanlagen (FAV) sowie der dazugehörigen Verordnung des BAKOM vom 26. Mai 20165 über Fernmeldeanlagen (VFAV). Ebenfalls müssen punktuelle Änderungen in der Verord- nung vom 6. Oktober 19976 über die Adressierungselemente im Fernmeldebereich (AEFV) erfolgen.

1.2 Geprüfte Alternativen und gewählte Lösung

Die nachfolgenden alternativen Handlungsoptionen wurden geprüft und verworfen:

• Beibehaltung des Status Quo

Wenn keine neuen Sicherheitsregeln eingeführt werden, kann die Entwicklung der Telekommunikation mit dem technologischen Fortschritt nicht mithalten. Si- cherheitslücken bleiben bestehen oder vergrössern sich sogar. Beim Miss- brauch von Rufnummern könnten Anbieterinnen Spoofing weiterhin nur be-

3 SR 784.101.1

4 SR 784. 101.2

5 SR 784. 101.21

6 SR 784.104