Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2026/39: Erhöhung der Netzsicherheit und Schutz vor Cyberbedrohungen (Teilrevision der Verordnungen im Fernmeldebereich) · 33 Seiten

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kel 20 AEFV) für die Erbringung von Mobilfunkdiensten zugewiesen wurden, von die- sen Elementen abgeleitete GT zur Verwendung in Signalisierungs- und Interkonnekti- onsnetzen erstellen.

Absatz 2:

Bei der Vermietung von GT handelt es sich um eine Praxis, bei der eine Mobilfunkbe- treiberin ihre GT an Dritte (beispielsweise SMS-Aggregatoren oder Unternehmen) ver- mietet und diesen so ermöglicht, Signalisierungsnachrichten weiterzuleiten, ohne einen eigenen GT zu besitzen. Dadurch müssen diese Dritten keine Investitionen in eine voll- ständige Infrastruktur tätigen. Diese Praxis birgt jedoch gewisse Risiken, insbesondere im Falle einer potenziell illegalen oder betrügerischen Verwendung der vermieteten GT, bei der mitunter besonders schützenswerte Personendaten offengelegt und die Repu- tation der Betreiberin, der die GT ursprünglich gehören, geschädigt werden.

Eine unangemessene Verwendung der vermieteten GT ermöglicht namentlich dem Mieter, SMS, einschliesslich Einmalcodes für die Authentifizierung (One Time Pass- word, OTP), abzufangen oder zu lesen, indem die Sicherheitslücken des Signalisie- rungsprotokolls ausgenutzt werden. Ferner ist es dadurch möglich, Abonnentinnen und Abonnenten durch Ausnutzung von Standortanfragen zu Überwachungszwecken zu verfolgen und zu lokalisieren, die Herkunft von Nachrichten zu verschleiern, was Betrug oder Identitätsmissbrauch erleichtert, und die eigene wahre Identität im Signalisie- rungsnetzwerk zu verbergen. Untersuchungen haben gezeigt, dass eine missbräuchli- che Verwendung von GT mit schweren Verbrechen wie Tötungen oder gesetzeswidri- ger Überwachung in Verbindung gebracht wurde. Die Reglementierung ihrer Nutzung trägt somit zur Bekämpfung solcher Aktivitäten bei.

Absatz 2 bezweckt daher ein Verbot der Vermietung von GT, um so weit wie möglich zu verhindern, dass Lücken im Signalisierungssystem der Mobilfunknetze ausgenutzt werden. Diese Lücken könnten Betrügerinnen und Betrügern oder böswilligen Akteu- rinnen und Akteuren ermöglichen, Nachrichten und Anrufe abzufangen oder umzulei- ten oder Nutzerinnen und Nutzer zu orten. Die betroffenen Betreiberinnen dürfen die GT, die sie von eigenen E.164-Nummern ableiten, folglich nicht an Dritte vermieten. In klar dokumentierten Einzelfällen kann das BAKOM, sofern alle Sicherheitsmassnah- men bei der Verwendung der GT gewährleistet sind, keine anderen Alternativen beste- hen und die Nutzung der vermieteten GT den Empfehlungen der GSMA entspricht, Ausnahmen vorsehen und spezifische Regeln dazu erlassen, wie die vermieteten GT verwendet werden müssen.

Diese Massnahmen verringern die Sicherheitsrisiken für die Mobilfunknetze erheblich, indem sie den nicht kontrollierten Zugang zum weltweiten Mobilfunknetz einschränken und so die Möglichkeiten für böswillige Aktivitäten wie das Abfangen von Kommunika- tion, das unrechtmässige Tracking oder den Versand von Spam reduzieren. Sie sorgen für eine grössere Transparenz und Nachvollziehbarkeit des Signalisierungsverkehrs und erleichtern es so, die heute im Zusammenhang mit der Vermietung von GT fest- gestellten Missbräuche zu erkennen und zu bekämpfen. Zudem verringern diese Mas- snahmen die Reputationsrisiken für die Mobilfunkanbieterinnen, die dadurch vermei- den, mit betrügerischen oder gesetzeswidrigen Nutzungen ihrer Ressourcen in Verbin- dung gebracht zu werden. Die Einschränkung der Vermietung von GT ermöglicht, ge- gen Betrug vorzugehen, die Sicherheit zu erhöhen und die Integrität und das Vertrauen in das nationale und internationale mobile Ökosystem zu wahren.