Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2026/39: Erhöhung der Netzsicherheit und Schutz vor Cyberbedrohungen (Teilrevision der Verordnungen im Fernmeldebereich) · 33 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 31Fedlex · Erläuternder Bericht
Anrufen geschützt. Hingegen sehen sich Konsumentinnen und Konsumenten durch die Neuregelung betreffend Unterzuteilung allenfalls gezwungen, die Anbieterin zu wech- seln, beziehungsweise ihre Nummer zu einer anderen Anbieterin portieren zu lassen.
5.5 Andere Auswirkungen
Auswirkungen auf die Umwelt oder andere Auswirkungen sind nicht zu erwarten.
6 Rechtliche Aspekte
6.1 Delegation von Rechtsetzungsbefugnissen und Erlassform
Mit den vorliegenden Bestimmungen wird insbesondere Artikel 48a Absatz 2 Buchsta- ben a und b sowie Artikel 28 Absatz 6 Buchstaben a und d FMG umgesetzt. Diese Bestimmungen räumen dem Bundesrat zum Schutz vor Gefahren, zur Vermeidung von Schäden und zur Minimierung von Risiken die Möglichkeit ein, Regelungen über die Sicherheit von Informationen, von Fernmeldeinfrastrukturen und -diensten sowie Adressierungselementen zu erlassen. Der Bundesrat kann insbesondere Bestimmun- gen erlassen bezüglich Verfügbarkeit, Betrieb, Sicherstellung von redundanten Infra- strukturen, Meldung von Störungen, Nachvollziehbarkeit von Vorgängen und Umlei- tung oder Verhinderung von Verbindungen sowie Unterdrückung von Informationen nach Absatz 1. Diese Gesetzesbestimmung gibt dem Bundesrat einen relativ grossen Spielraum der Bereiche, in denen er legiferieren kann.
Die vorliegenden Bestimmungen stützen sich zudem auf die nach den Artikeln 31 Ab- satz 1, 32, 32a und 33 Absatz 2 FMG vorgesehenen Kompetenzdelegationen. Auf die- ser Grundlage kann der Bundesrat Vorschriften über das Importieren, das Anbieten, das Bereitstellen auf dem Markt und die Inbetriebnahme von Fernmeldeanlagen fest- legen, insbesondere hinsichtlich grundlegender Anforderungen im Bereich der techni- schen Sicherheit und der Konformitätsbewertung.
Die Vorlage enthält rechtsetzende Bestimmungen, die nach Artikel 182 der Bundesver- fassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 199926 (BV) in Form einer Bundesratsverordnung soweit er durch Verfassung oder Gesetz dazu ermächtigt ist, zu erlassen sind. Mit diesen im vorliegenden Revisionsprojekt angepassten Verord- nungsbestimmungen nutzt der Bundesrat die Kompetenz, in den Bereichen Sicherheit von Fernmeldeanlagen sowie Verfügbarkeit und Betrieb von sicherheitsrelevanten Fernmeldeinfrastrukturen, Bestimmungen zu erlassen. In Artikel 62 Absatz 2 FMG (siehe auch Art. 105 Abs. 1 FDV und 41 Abs. 1 FAV) ist vorgesehen, dass der Bundes- rat dem BAKOM die Aufgabe übertragen kann, die notwendigen technischen und ad- ministrativen Vorschriften zu erlassen. Dabei muss das BAKOM die international gel- tenden Normen berücksichtigen.
6.2 Vereinbarkeit mit internationalen Verpflichtungen der Schweiz
Die Vorlage schafft keine Unvereinbarkeit mit den internationalen Verpflichtungen der Schweiz. So fallen namentlich die geplanten Massnahmen für Netzwerkanlagen nicht unter das Abkommen zwischen der Schweiz und der EU über die gegenseitige Aner- kennung von Konformitätsbewertungen27 und stellen somit keine technischen Handels- hemmnisse dar. Die Vorlage ist damit mit den internationalen Verpflichtungen der Schweiz, die aus dem MRA Schweiz-EU resultieren, vereinbar.
26SR 101