Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2026/39: Erhöhung der Netzsicherheit und Schutz vor Cyberbedrohungen (Teilrevision der Verordnungen im Fernmeldebereich) · 33 Seiten
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Der GT wird in einem Signalisierungssystem verwendet, um die Weiterleitung von An- rufen über die Mobilfunknetze sicherzustellen. Mit den Massnahmen soll verhindert werden, dass GT, die offensichtlich nicht ausdrücklich den zugewiesenen Adressie- rungselementen zugeordnet sind, für betrügerische Zwecke im Signalisierungsnetz der Mobilfunknetze – beispielsweise zur Standortverfolgung von Mobilfunkkundinnen und Mobilfunkkunden – verwendet werden.
Die Einführung einer Verpflichtung für die Mobilfunkkonzessionärinnen und Full MVNO, die internationalen Sicherheitsstandards zu beachten, soll schliesslich ebenfalls zur Stärkung der Sicherheit und damit des Standorts Schweiz beitragen (Art. 96fbisFDV).
3.2 Umsetzungsfragen
Die vorgesehenen Massnahmen hinsichtlich Sicherheitsrisiken orientieren sich haupt- sächlich an der «5G-Toolbox» der EU. Entsprechend sind diese für international tätige Anbieterinnen ohnehin zu berücksichtigen. Zudem basieren sie auf internationalen technischen Normen und Standards. Es ist deshalb von einer einfachen Umsetzbarkeit auszugehen und höhere regulatorische Anforderungen als bei vergleichbaren Regulie- rungen im Ausland werden vermieden (vgl. Artikel. 4 Absatz 1 Buchstabe. b UEG).
Inwiefern der Vollzug der Regulierungen gemäss Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe c UEG mit elektronischen Mitteln vereinfacht werden kann, lässt sich nicht abschliessend be- urteilen. Interaktionen mit den Behörden finden nur in geringem Mass statt. Die Mass- nahmen betreffen in erster Linie die betriebliche Organisation von rund 15 Mobilfunk- betreiberinnen sowie einer unbekannten, maximal zweistelligen Anzahl von (internati- onalen) Herstellerinnen von Netzwerkanlagen für Mobilfunknetze. Den betroffenen Un- ternehmen steht es frei, mit welchen Mitteln sie die vorgegebenen Ziele erreichen.
4 Erläuterungen zu einzelnen Artikeln
4.1 Verordnung vom 9. März 2007 über Fernmeldedienste
Art. 1 Bst. e Begriffe
In Artikel 1 Buchstabe e wird neu definiert, was unter Full MVNO zu verstehen ist, näm- lich eine Fernmeldedienstanbieterin, die unabhängig Mobilfunkdienste über das Funk- zugangsnetz (Radio Access Network [RAN]) einer Mobilfunkkonzessionärin anbietet. Es handelt sich also um eine Anbieterin eines vollständigen virtuellen Mobilfunknetzes, die das RAN einer Mobilfunkkonzessionärin mietet. Ein Full MVNO kann somit gemäss folgender Kriterien definiert werden:
• Registrierung als Fernmeldedienstanbieterin (FDA) beim BAKOM;
• Inhaberin eines vom BAKOM verwalteten MNC ohne Einschränkungen;
• Inhaberin eines vom BAKOM verwalteten Adressierungselementes des Nummerierungsplans E.164;
• Partei eines nationalen Roaming-Abkommens (National Roaming Agree- ment [NRA]) mit einer FDA, die Konzessionärin von Funkfrequenzen ist;
• teilweiser oder vollständiger Besitz und Betrieb eines oder mehrerer eigener Mobilfunk-Kernnetze (Core Network).