Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2026/39: Erhöhung der Netzsicherheit und Schutz vor Cyberbedrohungen (Teilrevision der Verordnungen im Fernmeldebereich) · 33 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 26Fedlex · Erläuternder Bericht
tionsdaten, Zieldaten, SMS-Nachrichten usw.) zwischen den einzelnen Mobilfunkbe- treiberinnen ermöglichen. Dieses Signalisierungsprotokoll wurde ohne Sicherheitsvor- richtungen konzipiert, da die Vertrauenswürdigkeit der Netzbetreiberinnen vorausge- setzt wurde. Aufgrund der intrinsischen Schwachstellen des Protokolls können böswil- lige Nutzerinnen und Nutzer mit Zugang zu den Signalisierungsnetzen heute bestimmte Sicherheitslücken ausnutzen.
Die Fachpresse24 hat Ereignisse aufgegriffen, bei denen unseriöse Mobilfunkbetreibe- rinnen das Signalisierungsnetz zu betrügerischen Zwecken nutzen. Angesichts dieser Vorfälle hat die GSMA Verhaltenskodizes25 verfasst, die in erster Linie darauf abzielen, die Sicherheit, die Vertrauenswürdigkeit und den Schutz der im Mobilfunknetz übermit- telten Daten zu gewährleisten. Mit der Übernahme dieser Kodizes verpflichten sich die Betreiberinnen eines Fernmeldenetzes, ihren Grundsätzen entsprechende Massnah- men umzusetzen, zusammenzuarbeiten, um das Vertrauen innerhalb der weltweiten Mobilfunkbranche zu stärken, und die technischen Ressourcen (wie die GT, siehe Zif- fer 4.1) nur zu den vorgesehenen Zwecken zu nutzen, ohne rechtswidrige Aktivitäten zu begünstigen.
Vor diesem Hintergrund sieht Absatz 4 vor, dass die in den Absätzen 1 und 1bisge- nannten Fernmeldedienstanbieter und Betreiber von Telekommunikationsnetzen die erforderlichen technischen, organisatorischen und betrieblichen Massnahmen gegen die missbräuchliche Verwendung eines MNC ergreifen müssen. Sie halten sich dabei an die anerkannten internationalen Normen, Empfehlungen und Praktiken in diesem Bereich, was bedeutet, dass sie die Verhaltenskodizes der GSMA übernehmen müs- sen (Abs. 4; vgl. auch Art. 96fbisAbs. 6 FDV). Das BAKOM kann die erforderlichen technischen und administrativen Vorschriften erlassen, insbesondere bei Bedarf die erforderlichen internationalen Empfehlungen und Praktiken festlegen (Abs. 5).
Art. 47g Global Titles
Absatz 1:
Ein GT dient der Weiterleitung der im Signalisierungsprotokoll verwendeten Signalisie- rungsnachrichten und stellt so den Informationsaustausch zwischen den verschiede- nen Knotenpunkten der Mobilfunknetze sicher. Auf diese Weise können Informationen von Anrufen, SMS, Identifikationsdaten usw. zwischen den Betreiberinnen übermittelt werden. Diese Netzwerkadresse ermöglicht zusammen mit einem MNC, der einer Mo- bilfunknetzbetreiberin zugeteilt wurde, ein Mobilfunknetz in einem bestimmten Land eindeutig zu identifizieren und Signalisierungsnachrichten über das Signalisierungs- netz der Mobilfunknetze zu übertragen. Dies dient der Verwaltung der Authentifizie- rung, Standortidentifikation und Rechnungsstellung sowie des Roamings zwischen Mo- bilfunknetzen einer Betreiberin, der eine Abonnentin oder ein Abonnent oder ein Mobil- funkgerät zugeordnet ist.
Die GT werden von den E.164-Nummern abgeleitet, die das BAKOM den Mobilfunk- betreiberinnen zuteilt. Folglich dürfen nur Fernmeldedienstanbieterinnen, denen Adres- sierungselemente (Nummernblöcke des Nummerierungsplans E.164 nach Arti-
24 https://www.lighthousereports.com/investigation/ghost-in-the-network/.
25 https://www.gsma.com/newsroom/wp-content/uploads//FS.52-v1.0.pdf.