Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2026/39: Erhöhung der Netzsicherheit und Schutz vor Cyberbedrohungen (Teilrevision der Verordnungen im Fernmeldebereich) · 33 Seiten

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kämpfen, wenn sie davon tatsächlich Kenntnis haben. Der Schutz vor betrüge- rischen Anrufen bliebe damit auf tieferem Niveau. Zudem bliebe die Nutzung von Schweizer Rufnummern durch eine kaum kontrollierbare Vielzahl von An- bieterinnen möglich und Unterzuteilungen wären weiterhin nur schwer zu be- aufsichtigen.

• Verstärkte Selbstregulierung statt verbindlicher Vorgaben

Empfehlungen oder freiwillige Branchenregeln reichen nicht aus, da sie oft nicht im Interesse der Anbieterinnen liegen. Zudem sind freiwillige Umsetzun- gen aufwendig und teuer. Wirksame Verbesserungen erfordern daher rechtlich verbindliche und durchsetzbare Vorgaben.

• Zulassungspflicht für Kernnetzkomponenten durch das BAKOM

Eine Zulassungspflicht für zentrale Netzkomponenten und externe Prüfstellen ist mit hohem administrativem Aufwand und übermässigen Kosten verbunden.

• Betrieb kritischer Funktionen unabhängig von anderen Rechtssystemen

Lediglich vorzuschreiben, dass Mobilfunkdienstanbieterinnen sicherstellen sol- len, dass zentrale Funktionen wie NOC, SOC und der Betrieb moderner Netze für Schweizer Dienste unabhängig von ausländischen Rechtssystemen erfol- gen, ist schwer überprüfbar und durchsetzbar.

• Zentrale staatliche Cyberabwehr für private Anbieterinnen

Für eine zentrale staatliche Cyberabwehr für private Unternehmen fehlen aktu- ell die finanziellen Mittel.

• Pflicht zu einem Firmensitz in der Schweiz

Die Verpflichtung für Mobilfunkanbieterinnen, einen Firmensitz in der Schweiz zu haben, würde keine zusätzlichen sicherheitsrelevanten Vorteile gegenüber einer Korrespondenzadresse oder einem Handelsregistereintrag bringen.

• Erweiterte Kompetenzen für die ComCom bei der Frequenzvergabe

Die Idee, der ComCom mehr Spielraum zu geben, um bei der Frequenz- vergabe sicherheitsrelevante Bedingungen vorzusehen, müsste auf Gesetzes- stufe geregelt werden.

• Obligatorische Mitgliedschaft bei der GSMA

Obwohl die GSM Association (GSMA) für ihre Mitglieder hilfreiche Mittel zur Verbesserung der Sicherheit bereitstellt und die Mitgliederbeiträge abhängig vom erzielten Umsatz sind, wurde aufgrund einer möglichen Verletzung der Vereinigungsfreiheit auf eine obligatorische Mitgliedschaft verzichtet.

• Entlastungsmöglichkeiten für Unternehmen

Mobile Virtual Network Operator (MVNO) werden von einem Grossteil der Si- cherheitsvorgaben ausgenommen. Weitere Entlastungsmöglichkeiten nach Ar- tikel 4 Absatz 1 Buchstabe a des Bundesgesetzes vom 29. September 20237 über die Entlastung der Unternehmen von Regulierungskosten (UEG) sind nicht möglich. Ansonsten ist die Gefahr zu gross, dass Schwachstellen schnell lokalisiert würden und erhebliche Auswirkungen auftreten würden.

7 SR 930.31