Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2026/39: Erhöhung der Netzsicherheit und Schutz vor Cyberbedrohungen (Teilrevision der Verordnungen im Fernmeldebereich) · 33 Seiten

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Art. 26a Abs. 6 Übermittlung von Nummern

Anrufe von Betrügern mit gefälschter Schweizer Anrufernummer (Calling Line Identifi- cation, [CLI]) sind ein weit verbreitetes Ärgernis mit erheblichem Schädigungspotenzial. Sie erwecken ungerechtfertigtes Vertrauen, das ausgenützt wird, um Angerufene in der Schweiz auf verschiedenste Weise zu betrügen und finanziell zu schädigen. Diese von diesen Betrügereien ausgehende Gefahr muss schnell, präventiv und wirksam be- kämpft werden können. Darum sollen Massnahmen, welche die Anbieterinnen bereits heute gegen solche «gespoofte» Anrufe ergreifen müssen, nicht erst bei deren Kennt- nis möglich sein, sondern schon bei begründetem Verdacht. Die Anbieterinnen haben keine Möglichkeit, tatsächlich Kenntnis von solchen betrügerischen Anrufen zu erhal- ten, da insbesondere eine inhaltliche Überwachung, welche dazu gegebenenfalls nötig wäre, durch die Anbieterinnen grundsätzlich unzulässig ist. Tatsächliche Kenntnis kann oftmals erst im Nachhinein vorliegen, wenn bereits ein Schaden entstanden ist.

Neu reicht es bereits aus, dass Anbieterinnen den begründeten Verdacht haben, dass eine übermittelte Nummer ungültig ist oder ohne Nutzungsrecht verwendet wird und somit «gespooft» ist. Die Anforderungen für eine Unterdrückung einer Nummer oder für die Unterbindung eines Anrufs werden somit gelockert, damit ein schnelleres Tätig- werden möglich ist.

Gestützt auf Artikel 26a Absatz 6 FDV haben die Anbieterinnen die Möglichkeit, die Übermittlung einer Nummer entweder zu verhindern (Unterdrückung der CLI) oder die Verbindung vollständig zu unterbinden. Der Verordnungsgeber räumt diesen Spielraum ein, weil es für die Anbieterinnen in der Praxis kaum möglich ist, im Vorfeld für jede mögliche Konstellation, in der Schweizer Nummern genutzt werden, mit Sicherheit fest- zustellen, ob eine angezeigte Rufnummer ungültig ist, weil sie «gespooft» ist oder weil ein technischer Übertragungsfehler vorliegt. Andererseits haben die Anbieterinnen nur in Zusammenhang mit dem ihnen zugeteilten eigenen Nummernbereich und ihren Kun- dinnen und Kunden die Möglichkeit, mit Sicherheit festzustellen, ob eine Nummer mit Nutzungsrecht eingesetzt wird. Es gibt beispielsweise keine Datenbank, welche den Anbieterinnen eine übergreifende Überprüfung erlauben würde. Dies kann von Anru- fenden gezielt ausgenutzt werden, indem sie eine Nummer einer Kundin der Anbieterin A «spoofen», um potenziell Opfer zu erreichen, die Kunde bei Anbieterin B sind. Die konkreten Umstände können von Anruf zu Anruf und je nach Situation und Anbieterin (z.B. Grösse, Netzwerktechnologie etc.) erheblich variieren, weshalb den Anbieterin- nen die freie Wahl zwischen den beiden Möglichkeiten zuzustehen ist.

In der Regel dürften sich die Anbieterinnen daher auf die Unterdrückung der CLI be- schränken, da dies die mildere Massnahme darstellt. Eine weitergehende Blockierung eines Anrufs kommt wohl erst dann in Betracht, wenn der Anbieterin Informationen vor- liegen, die praktisch keinen anderen Schluss zulassen, als dass es sich um einen be- trügerischen Anruf handelt. Dies kann beispielsweise der Fall sein, wenn der eigene Nummernbereich betroffen ist. Dann kann eine Anbieterin feststellen, dass sich der entsprechende Kunde, beziehungsweise dessen zugewiesene Nummer nicht im Aus- land befinden kann, etwa weil die Nummer oder das Gerät gleichzeitig im eigenen Netz in der Schweiz aktiv ist. Dies gilt auch bezüglich Ziffernfolgen, die als Rufnummer gar nicht existieren können, weil sie die Voraussetzungen der E.164-Nummernblockbe- stimmungen nicht erfüllen, oder z.B. für Notrufnummern wie 117 oder 118. Weiter kön- nen auch Anrufmuster darauf hindeuten, dass die angezeigten Nummern «gespooft» sind, so zum Beispiel eine extrem hohe Frequenz identischer Anrufe innerhalb weniger Sekunden («Wellencharakter») gleichen Ursprungs mit systematisch wechselnden