Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2026/39: Erhöhung der Netzsicherheit und Schutz vor Cyberbedrohungen (Teilrevision der Verordnungen im Fernmeldebereich) · 33 Seiten
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nommen werden, solange Zweifel am Bestehen solcher Bedrohungen nicht ausge- räumt sind. Das gilt auch für die Inbetriebnahme wichtiger System-Aktualisierungen zu einem späteren Zeitpunkt.
Die Mobilfunkkonzessionärinnen und die Full MVNO überprüfen alle ihre Kommunika- tionsnetze so häufig wie nötig mit leistungsstarken Scannern auf Kompromittierungen. Sie treten auf nationaler oder internationaler Ebene mit mindestens zwei weiteren an- erkannten Betreiberinnen, die über vergleichbare Infrastrukturen verfügen, in Verbin- dung, um sich über mögliche bekannte oder vermutete Kompromittierungen auszutau- schen.
Alle von den Herstellerinnen/Lieferanten entwickelten standardisierten Optionen für die Netzsicherheit (Hard- oder Software) müssen in allen Kommunikationsnetzen der Mo- bilfunkkonzessionärinnen und der Full MVNO implementiert werden (Abs. 1, letzter Satz). Der Begriff «standardisiert» bezieht sich beispielsweise auf die technischen Spe- zifikationen 3GPP «TS 33.501»22 und auf die Empfehlungen «FS.40 – 5G Security Guide» der GSM Association23.
Absatz 3:
Die Überwachung wird in allen Teilen der Netze durchgeführt: im Funkzugangsnetz (RAN), Kernnetz (Core Network) und Transportnetz (Transport Network). Sie betrifft sowohl die Mobilfunknetze als auch die Signalisierungs- und Interkonnektionsnetze.
Die Mobilfunkkonzessionärinnen und die Full MVNO setzen kontinuierlich geeignete Instrumente ein, um Logfiles aller ihrer Netzknoten zu erstellen, zu sammeln und aus- zuwerten und so Schwachstellen, Anomalien und unbefugtes Eindringen zu erkennen.
Anomalien werden anhand zweier grundlegender Prinzipien festgestellt: der Korrela- tion mehrerer disparater, aber unwahrscheinlicher Ereignisse sowie einer ungewöhnli- chen Abweichung vom normalen Systemverhalten.
Bedroht eine durch diese Überwachung erkannte Gefahr unmittelbar die Sicherheit von Bevölkerung, Unternehmen, Wirtschaft oder Staat, melden die Mobilfunkkonzessionä- rinnen und die Full MVNO dies unverzüglich den Polizeibehörden und den zuständigen Bundesbehörden. Sie arbeiten aktiv mit diesen zusammen, um die Risiken zu minimie- ren und die Bedrohung zu beseitigen.
Absatz 4:
Für die Netzsicherheit gelten nicht die üblichen Gesetze von Markt und Wettbewerb. In diesem Bereich sind Solidarität und Zusammenarbeit besonders wichtig. Bei der Be- kämpfung von Cyberangriffen zum Schutz von Bevölkerung, Unternehmen, Wirtschaft und Staat ist der Informationsaustausch entscheidend.
Die Anbieterinnen von Fernmeldediensten sind nach Artikel 96 FDV verpflichtet, Cy- berangriffe mit einem gewissen Umfang (mindestens 10 000 betroffene Abonnentinnen und Abonnenten) der Nationalen Alarmzentrale (NAZ) zu melden und sich gegenseitig
22 https://portal.3gpp.org/desktopmodules/Specifications/SpecificationDetails.aspx?specificationId=3169.
23 https://www.gsma.com/solutions-and-impact/technologies/security/gsma_resources/5g-security-guide-version-3-0/.