Rapport sur les résultats
Consultation 2011/25: Révisions dans le domaine des denrées alimentaires et des objets usuels · 696 pages
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Verband der Kantonschemi- übrige Art. 2.1:
ker der Schweiz (VKCS) Angebrachtere Formulierung wie:
"p. Gebrauchsanleitung, sofern das Lebensmittel ohne diese Anga- "p. Gebrauchsanleitung oder Aufbewahrungshin¬weis, sofern das be nicht bestimmungsgemäss verwendet oder aufbewahrt werden Lebensmittel ohne dies Angabe nicht bestimmungsgemäss verkann;" wendet oder aufbe¬wahrt werden kann;"
Neu werden hier Angaben zur Aufbewahrung aufgeführt. Aufbe- Oder
wahrungs-hinweise sollten analog der EU-Verordnung Nr. Bst. p so belassen wie aktuelle LKV und Aufbe-wahrungshinweis 1169/2011 nicht unter den Begriff "Gebrauchsanleitung" fallen, unter Bst. m aufführen (Vorzug). Beispiel:
sondern separat erfasst werden (siehe Art. 9 Abs. 1 Bst. G und j "m. gegebenenfalls Aufbewahrungshinweis bei Lebensmitteln (Art. der EU-Verordnung Nr. 1169/2011). 14) sowie besondere Hinweise bei ge¬kühlten oder tiefgekühlten Von der Logik her wären Hinweise zur Aufbewahrung am sinnvolls- Lebensmitteln (Art. 18)."
ten unter Buchstabe m, weil dort bereits schon auf besondere
Hinweise bei gekühlten oder tiefgekühlten Lebensmitteln einge-
gangen wird.
Verband der Kantonschemi- übrige Art 14
ker der Schweiz (VKCS) Die Angleichung der Wortlaute in den drei Sprachen sollte über-
Wortlaut Datierung: "Mindestens haltbar bis…", "à consommer de prüft werden.
préférence avant le…"; "da consumare preferibilmente entro il…"
Die Wortlaute der französischen und italienischen Version entspre-
chen inhaltlich nicht genau der deutschen Fassung.
Verband der Kantonschemi- übrige Anhang 2:
ker der Schweiz (VKCS) Den Begriff "ausser Olivenöl" analog der EU-Verordnung Nr.
"1. Raffinierte Öle, ausser Olivenöl, und raffinierte Fette" 1169/2011 nicht angeben:
In der EU-Verordnung Nr. 1169/2011 (Anhang VII, Teil A, Ziffer 8)
wird die Angabe "ausser Olivenöl" nicht aufgeführt.
Verband der Kantonschemi- übrige Art. 29:
ker der Schweiz (VKCS) Zum besseren Verständnis wäre es sinnvoll, wenn Art. 27 Abs. 4
Es wäre logischer, wenn die Absätze 4 bis 6 von Art. 27 im Art. 29 bis 6 in Art. 29 integriert würde.
nach dem Absatz 3 aufgeführt würden, da es sich bei diesen Ab-
sätzen ebenfalls um Mengenangaben handelt.
Im Art. 29 Abs. 3 wird grundsätzlich auf die Mengenangabe pro 100
g oder 100 und zusätzlich pro Portion eingegangen. Art. 27 Abs. 4
bis 6 befasst sich detaillierter damit. Auf diese Weise wäre dieses
Thema nicht so verzettelt in verschiedenen Artikeln, und die Details
kämen erst nach den Grundsätzen zur Mengenangabe, was zum
besseren Verständnis beitragen könnte.
Staatskanzlei des Kantons übrige Allergenkennzeichnung bei Produkten ohne Zutatenverzeichnis Analog EU-Verordnung Nr. 1169/2011 (Art. 21 Abs. 1 1169/2011) Aargau Für gewisse Produkte ist gemäss Art. 2 Abs. 4 und Art. 5a LKV sollte die Allergen¬kenn¬zeichnung bei allen Produkten ohne
keine Angabe der Zutatenliste notwendig (bereits vor der Revision). Zutatenver¬zeichnis geregelt werden.
Die EU-Verordnung Nr. 1169/2011 (Art. 21 Abs. 1) sieht für Pro-
dukte, welche keine Zutatenliste be¬nötigen, die aber allergene
oder andere unerwünschte Reaktionen auslösende Stoffe nach