Rapport sur les résultats

Consultation 2011/25: Révisions dans le domaine des denrées alimentaires et des objets usuels · 696 pages

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der Begriff "Ursprungsland eines Lebensmittels" ausdrücklich auf Art. 23 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92. In Art. 2 Abs. 2 Bst. g der Verordnung (EG) 1169/2011 präzisiert, dass der "Herkunftsort" eines Lebensmittels nicht das "Ursprungsland" darstellt. Im Gegensatz dazu wird in Art. 20 des Lebensmittelgesetzes (LMG, SR 817.0) das "Produktionsland" als Synonym zur Herkunft eines Lebensmittels definiert.

Art. 24 der Verordnung EWG Nr. 2913/92 legt fest:

"Eine Ware, an deren Herstellung zwei oder mehrere Länder beteiligt waren, ist Ursprungsware des Landes, in dem sie der letzten wesentlichen und wirtschaftlich gerechtfertigten Be- oder Verarbeitung unterzogen worden ist, die in einem dazu eingerichteten Unternehmen vorgenommen worden ist und zur Herstellung eines neuen Erzeugnisses geführt hat oder eine bedeutende Herstellungsstufe darstellt." Dem Sinn nach wurde dieser Artikel in Art. 15 Abs. 3 LKV übernommen. Die Bestimmungen der Verordnung (EWG) 2913/92 halten jedoch präziser fest, was als Ursprungs-/Produktionsland einer Ware gilt.

Im Schweizer Lebensmittelrecht findet sich der Begriff Herkunftsland nur in Art. 19 der Verordnung des EDI über Trink-, Quell- und Mineralwasser (SR 817.022.102). Diverse Verordnungen der Landwirtschaftsgesetzgebung verwenden "Herkunftsland" hingegen zur Bezeichnung der Herkunft von Primärprodukten. Daraus und mit der Bedeutung von Herkunft innerhalb des europäischen Rechts kann abgeleitet werden, dass im Fall von verarbeiteten Produkten (z. Bsp. Fruchtsaft) die Herkunft der Rohstoffe (Primärprodukte) eine andere sein kann als der Ursprung (Produktionsland). Dieser Unterschied fehlt in der schweizerischen Lebensmittelgesetzgebung und sollte unbedingt eingeführt werden.

Staatskanzlei des Kantons übrige Durch das Streichen der Möglichkeit der Zuckerung von Fruchtsäf-Bern ten in der Änderung der Verordnung über alkoholfreie Getränke ist in Art. 23 Abs. 2, letzter Teilsatz „wie «gezuckert» bei Fruchtsäften“ zu streichen.

Verband der Kantonschemi- übrige Allergenkennzeichnung bei Produkten ohne Zutatenverzeichnis Analog EU-Verordnung Nr. 1169/2011 (Art. 21 Abs. 1 1169/2011) ker der Schweiz (VKCS) Für gewisse Produkte ist gemäss Art. 2 Abs. 4 und Art. 5a LKV sollte die Allergen¬kenn¬zeichnung bei allen Produkten ohne keine Angabe der Zutatenliste notwendig (bereits vor der Revision). Zutatenver¬zeichnis geregelt werden. Die EU-Verordnung Nr. 1169/2011 (Art. 21 Abs. 1) sieht für Produkte, welche keine Zutatenliste be¬nötigen, die aber allergene oder andere unerwünschte Reaktionen auslösende Stoffe nach Anhang II der EU-Verordnung (respektive Anhang 1 LKV) enthalten, die Angabe "Enthält“ vor, gefolgt von der in Anhang II aufgeführten Bezeichnung des Stoffs oder Erzeugnisses.

In Art. 8 Abs. 8 ist dieser Wortlaut bei alkoholischen Getränken festgelegt. Die Angabe "Enthält…" sollte aus Gründen des Ge-