Rapport sur les résultats
Consultation 2011/25: Révisions dans le domaine des denrées alimentaires et des objets usuels · 696 pages
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Die Transglutaminase beispielsweise gilt nicht als Zusatzstoff (weder in der Lebensmittel tierischer Herkunft).
vorgesehenen noch in der aktuellen ZuV). Laut den BAG-Revisions¬erläu-
terungen zur Verordnung über Lebensmittel tierischer Herkunft gilt Trans-
glutami¬nase als "deklarations¬pflichtige Zutat". Das Enzym fällt folglich auch
nicht unter die Verarbeitungshilfsstoffe (Art. 1 Abs. 5 Bst. a). Ferner kommt 8
LKV nicht zum Tragen.
Transglutaminase ist ein Beispiel für eine bestimmte Enzymkategorie, die unter
Art. 1 Abs. 5 fällt. Diese Enzymkategorie müsste hier ebenfalls erfasst werden.
Landeskanzlei des Kan- 1.5 Enzyme Enzyme sollten hier ebenfalls erfasst werden.
tons Basel-Landschaft Im Gegensatz zur laufenden ZuV (Art. 1 Abs. 6 Bst. i) werden die Enzyme nicht In Klammern könnte als Beispiel Transglutaminase
mehr unter der Liste der Stoffe/Erzeugnisse erfasst, die keine Zusatzstoffe sind. aufgeführt werden (siehe auch allgemeine Bemer-Die Enzyme müssten hier nach unserer Sicht erfasst werden. kungen zu Transglutaminase unter der Verordnung über Die Transglutaminase beispielsweise gilt nicht als Zusatzstoff (weder in der Lebensmittel tierischer Herkunft).
vorgesehenen noch in der aktuellen ZuV). Laut den BAG-Revisions¬erläu-
terungen zur Verordnung über Lebensmittel tierischer Herkunft gilt Trans-
glutami¬nase als "deklarations¬pflichtige Zutat". Das Enzym fällt folglich auch
nicht unter die Verarbeitungshilfsstoffe (Art. 1 Abs. 5 Bst. A). Ferner kommt 8
LKV nicht zum Tragen.
Transglutaminase ist ein Beispiel für eine bestimmte Enzymkategorie, die unter
Art. 1 Abs. 5 fällt. Diese Enzymkategorie müsste hier ebenfalls erfasst werden.
Landeskanzlei des Kan- 1.5 "Getrocknete und konzentrierte Lebensmittel, einschliesslich Aromen,…" gelten "Getrocknete und konzentrierte Lebensmittel, eintons Basel-Landschaft nicht als Zusatzstoffe. schliesslich Aromen,… gelten nicht als Zusatzstoffe."
Dies gilt für die EU. In der Schweiz gehören die Aromen im Gegensatz zur EU
zu den Zusatzstoffen. Aromen müssen aus diesem Absatz gestrichen werden.
Landeskanzlei des Kan- 1.5 "Kaubasen zur Herstellung von Kaugummi" gelten nicht als Zusatzstoffe. Ergänzung:
tons Basel-Landschaft Neu wird anstelle des Begriffes "Kaumassen" der Begriff "Kaubasen" verwendet. "Kaubasen (Kaumassen) zur Herstellung von Kaugummi"
Zum besseren Verständnis sollte der gängige Begriff "Kaumassen" nach wie vor gelten nicht als Zusatzstoffe.
aufgeführt und deshalb ergänzt werden. Bei Kaugummis wird v.a. die Bezeich-
nung "Kaumasse" in der Zutatenliste ver-wendet. Eine solche Ergänzung führt
nicht zu einem Konflikt mit der EU-Gesetzgebung.
Standeskanzlei des Kan- 1.5 Enzyme Enzyme sollten hier ebenfalls erfasst werden.
tons Uri Im Gegensatz zur laufenden ZuV (Art. 1 Abs. 6 Bst. i) werden die Enzyme nicht In Klammern könnte als Beispiel Transglutaminase
mehr unter der Liste der Stoffe/Erzeugnisse erfasst, die keine Zusatzstoffe sind. aufgeführt werden (siehe auch allgemeine Bemer-Die Enzyme müssten hier nach unserer Sicht erfasst werden. kungen zu Transglutaminase unter der Verordnung über Die Transglutaminase beispielsweise gilt nicht als Zusatzstoff (weder in der Lebensmittel tierischer Herkunft).
vorgesehenen noch in der aktuellen ZuV). Laut den BAG-Revisionserläu-
terungen zur Verordnung über Lebensmittel tierischer Herkunft gilt Trans-
glutaminase als "deklarationspflichtige Zutat". Das Enzym fällt folglich auch nicht
unter die Verarbeitungshilfsstoffe (Art. 1 Abs. 5 Bst. a). Ferner kommt 8 LKV
nicht zum Tragen.
Transglutaminase ist ein Beispiel für eine bestimmte Enzymkategorie, die unter
Art. 1 Abs. 5 fällt. Diese Enzymkategorie müsste hier ebenfalls erfasst werden.