Rapport sur les résultats
Consultation 2011/25: Révisions dans le domaine des denrées alimentaires et des objets usuels · 696 pages
Fedlex · Rapport sur les résultats · Page 263Fedlex · Rapport sur les résultats
Staatskanzlei des Kantons 1.5 Enzyme Enzyme sollten hier ebenfalls erfasst werden.
Luzern Im Gegensatz zur laufenden ZuV (Art. 1 Abs. 6 Bst. i) werden die Enzyme nicht In Klammern könnte als Beispiel Transglutaminase
mehr unter der Liste der Stoffe/Erzeugnisse erfasst, die keine Zusatzstoffe sind. aufgeführt werden (siehe auch allgemeine Bemer-Die Enzyme müssten hier nach unserer Sicht erfasst werden. kungen zu Transglutaminase unter der Verordnung über Die Transglutaminase beispielsweise gilt nicht als Zusatzstoff (weder in der Lebensmittel tierischer Herkunft).
vorgesehenen noch in der aktuellen ZuV). Laut den BAG-Revisions¬erläu-
terungen zur Verordnung über Lebensmittel tierischer Herkunft gilt Trans-
glutami¬nase als "deklarations¬pflichtige Zutat". Das Enzym fällt folglich auch
nicht unter die Verarbeitungshilfsstoffe (Art. 1 Abs. 5 Bst. a). Ferner kommt 8
LKV nicht zum Tragen.
Transglutaminase ist ein Beispiel für eine bestimmte Enzymkategorie, die unter
Art. 1 Abs. 5 fällt. Diese Enzymkategorie müsste hier ebenfalls erfasst werden.
Staatskanzlei des Kantons 1.5 "Getrocknete und konzentrierte Lebensmittel, einschliesslich Aromen,…" gelten "Getrocknete und konzentrierte Lebensmittel, ein-Luzern nicht als Zusatzstoffe. schliesslich Aromen,… gelten nicht als Zusatzstoffe."
Dies gilt für die EU. In der Schweiz gehören die Aromen im Gegensatz zur EU
zu den Zusatzstoffen. Aromen müssen aus diesem Absatz gestrichen werden.
Staatskanzlei des Kantons 1.5 "Kaubasen zur Herstellung von Kaugummi" gelten nicht als Zusatzstoffe. Ergänzung:
Luzern Neu wird anstelle des Begriffes "Kaumassen" der Begriff "Kaubasen" verwendet. "Kaubasen (Kaumassen) zur Herstellung von Kaugummi"
Zum besseren Verständnis sollte der gängige Begriff "Kaumassen" nach wie vor gelten nicht als Zusatzstoffe.
aufgeführt und deshalb ergänzt werden. Bei Kaugummis wird v.a. die Bezeich-
nung "Kaumasse" in der Zutatenliste ver-wendet. Eine solche Ergänzung führt
nicht zu einem Konflikt mit der EU-Gesetzgebung.
Staatskanzlei des Kantons 1.5 In der Schweiz gehören die Aromen, im Gegensatz zur EU, noch zu den Zu- Änderung von Art. 1 Abs. 5 lit. f: “Lebensmittel, getrock-Zürich satzstoffen. Die Aromen müssen deshalb aus diesem Absatz gestrichen werden. net oder in konzentrierter Form, die bei der Herstellung
von … eine färbende Nebenwirkung haben;”
Staatskanzlei des Kantons 1.5 In der Schweiz gelten Aromen - im Unterschied zur Europäischen Union - als Lebensmittel, getrocknet oder in konzentrierter Form, die Thurgau Zusatzstoffe (Art. 1 ZuV). Der Begriff Aromen muss deshalb gestrichen werden. bei der Herstellung von …
Staatskanzlei des Kantons 1.5 “Getrocknete und konzentrierte Lebensmittel, einschliesslich Aromen, gelten “Lebensmittel, getrocknet oder in konzentrierter Form, Bern nicht als Zusatzstoffe.” Dies gilt zwar für die EU, in der Schweiz gehören die die bei der Herstellung von…”
Aromen jedoch (noch) zu den Zusatzstoffen. Aromen müssen daher aus diesem
Absatz gestrichen werden.
Verband der Kantonsche- 1.5 Enzyme Enzyme sollten hier ebenfalls erfasst werden.
miker der Schweiz (VKCS) Im Gegensatz zur laufenden ZuV (Art. 1 Abs. 6 Bst. i) werden die Enzyme nicht In Klammern könnte als Beispiel Transglutaminase
mehr unter der Liste der Stoffe/Erzeugnisse erfasst, die keine Zusatzstoffe sind. aufgeführt werden (siehe auch allgemeine Bemer-Die Enzyme müssten hier nach unserer Sicht erfasst werden. kungen zu Transglutaminase unter der Verordnung über Die Transglutaminase beispielsweise gilt nicht als Zusatzstoff (weder in der Lebensmittel tierischer Herkunft).
vorgesehenen noch in der aktuellen ZuV). Laut den BAG-Revisions¬erläu-
terungen zur Verordnung über Lebensmittel tierischer Herkunft gilt Trans-
glutami¬nase als "deklarations¬pflichtige Zutat". Das Enzym fällt folglich auch