Rapport sur les résultats
Consultation 2011/25: Révisions dans le domaine des denrées alimentaires et des objets usuels · 696 pages
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Bund nicht geändert werden, wenn die „Logik“ der ZuV beibehalten wird. Fleischerzeugnisse" mit "(inkl. rohe Bräte und Zur Förderung der Rechtssicherheit und der Verständlichkeit sollte rohe Würste)"
aber ergänzt werden: Anhang 3, B. Anwendungsliste, Titel von Ziffer Untergruppen 8.2.4.1, 8.2.4.2 und 8.2.4.3:
8.2.1 "nicht wärmebehandelte Fleischerzeugnisse" mit "(inkl. streichen und stattdessen Produkte analog
rohe Bräte und rohe Würste)" zur bestehenden ZuV (ohne Vorgaben zu
Die weitere Unterteilung von Ziffer 8.2.4 in einzelne Untergruppen Herstellungsphasen) zusammenfassen:
macht aus unserer Sicht keinen Sinn; sie ist zu streichen. Nitrit (Kalium-, Natrium-)
Auch die vorgeschlagene Feinauftrennung bei den traditionell gepökelten a. sterilisierte Fleischerzeugnisse (Fo > 3,00;
Fleischerzeugnissen nach z.T. europäischen Fleischprodukten Fo-Wert 3 entspricht 3 Minuten Erhitzung bei bei gleichzeitiger Vernachlässigung der typisch schweizerischen 121°C):
Erzeugnisse macht keinen Sinn. Sie ist auch nicht anwenderfreundlich, Höchstwert Nitrit: 100 mg/kg (1) (3)
weil der Grossteil der aufgeführten europäischen Fleischerzeugnisse b. Fleischerzeugnisse, ausgenommen Rohschinken, für die Schweiz schlichtwegs ohne Bedeutung ist. Trockenfleisch und ähnliche Erzeugnisse:
Unklar ist auch, welcher Kategorie folgende Schweizer Fleischerzeugnisse Höchstwert Nitrit: 150 mg/kg (1) (3)
zuzuordnen wären und welche Höchstwerte für Nitrit c. Rohschinken, Trockenfleisch (Bündnerfleisch, bzw. Nitrat für diese gelten würden Mostbröckli, Bresaola, andere Trockenfleischerzeugnis-
- Koch-/Bratspeck sowie andere nicht verzehrsfertige Rohpökelwaren se)
- Trockenfleisch / Bündnerfleisch / Rohessspeck: wie Rohschinken und ähnliche Erzeugnisse:
zu behandeln? Höchstwert Nitrit: 50 mg/kg (1) (4)
Zusätzlich erschwerend sind die Vorgaben an die Produktion mit der Einsalz-, Nitrat (Kalium-, Natrium-) a. nicht wärmebehandelte Stabilisierungs- und Reifezeit sehr detailliert beschrieben, Fleischerzeugnisse,
was für die Behörden im Endprodukt nicht nachvollziehbar ausgenommen Rohschinken, Trockenfleisch,
bzw. nur sehr aufwendig zu kontrollieren ist. Diese Vorgaben sind Salami und ähnliche Erzeugnisse:
daher ebenfalls wegzulassen. Höchstwert Nitrat: 150 mg/kg (2) (3)
b. Rohschinken, Trockenfleisch (Bündnerfleisch, Mostbröckli, Bresaola und andere
Trockenfleischerzeugnisse), Rohessspeck
und ähnliche Erzeugnisse:
Höchstwert Nitrat: 250 mg/kg (2) (4)
c. ausgereifte schnittfeste Rohwürste wie Salami und ähnliche Erzeugnisse:
Höchstwert Nitrat: 300 mg/kg (2) (3)
Fussnoten (Nummerierung allfällig noch auf
ZuV ausrichten):
(1) einzeln oder als Summe von E 249 und
250; ausgedrückt als NaNO2
(2) einzeln oder als Summe von E 251 und
252; ausgedrückt als NaNO3
(3) Höchstmenge, die bei der Herstellung zugesetzt werden darf
(4) Restmenge am Ende des Produktionsvorganges
Migros-Genossenschafts- Anh 3 Integration der Verordnung (EU) Nr. 1049/2012 und Nr. 1050/2012 Ergänzung der Anwendungsliste
Bund – Zulässigkeit von Polyglycitolsirup (E 964) in Speiseeis, Gelee, Anhang 3 Teil B.
Brotaufstriche etc.
Migros-Genossenschafts- Anh 3 La catégorie 14.1.5 Café, thé, … n’autorise pas d’édulcorants, or 14.1.4 Boissons aromatisées (p.ex. boissons des édulcorants sont utilisés aujourd’hui dans p.ex. des boissons de table, limonades, boissons mixtes à base