Rapport sur les résultats

Consultation 2011/25: Révisions dans le domaine des denrées alimentaires et des objets usuels · 696 pages

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dosierung von Vitaminen eingegangen. Unter Art. 22 Abs. 3 wird nur

auf die Art der Stoffe, nicht aber auf deren Höchstmengen einge-

gangen.

Die zulässigen Höchstmengen der Stoffe sind zu regeln.

Staatskanzlei des Kantons 23.1 Wird Bst. v unter Art. 2 Abs. 2 aufgehoben, so sollte auch Art. 23 Wird Bst. v aufgehoben, ebenfalls Art. 23 aufheben und die Produk-Aargau aufgehoben und die neue Speziallebensmittelkategorie unter Art. tegruppe "Lebensmittel mit Zusatz von Phytosterinen…" unter Art.

23a aufgeführt werden. Andernfalls führt dies zu Unsicherheiten. 23a aufführen.

Siehe auch Anmerkungen unter Art. 2 Abs. 2.

Staatskanzlei des Kantons 23.1 Phytosterine etc. dürfen laut Buchstabe b den Milcherzeugnissen Sollte nicht bei allen Milchprodukten der Zusatz möglich sein, den Aargau zugesetzt werden. Es ist nicht klar, was mit diesem Begriff gemeint Begriff "Milcherzeugnis" klarer formulieren.

ist. Zu den Milcherzeugnissen gehören beispielsweise auch Milch,

Rahm und Käse. Sollen wirklich bei allen Milcherzeugnissen diese

Zusätze möglich sein? Der Begriff "Milcherzeugnis" wird lebensmit-

telrechtlich nirgends definiert. Nach Durchsicht der BAG-

Bewilligungen wurden Phytosterine etc. bisher nur Joghurtdrinks

zugeführt. Ist es die Absicht des Gesetzgebers, dass bei sämtlichen

Erzeugnissen aus Milch diese Zusätze möglich sind? Wir stellen dies

in Frage.

Staatskanzlei des Kantons 23.2 Lebensmittel mit Zusatz von Phytosterinen…. müssen zusätzlich zu Den Inhalt analog der EU-Verordnung übernehmen. Beispielsweise: Aargau den Angaben nach Art. 4 Abs. 1 aufweisen: "a. den Hinweis «mit zugesetzten Pflanzen¬sterinen» beziehungs-

"a. gegebenenfalls den Hinweis «mit zugesetzten Pflanzensterinen» weise «mit zugesetzten Pflanzen-stanolen» im gleichen Sichtfeld wie beziehungsweise «mit zugesetzten Pflanzenstanolen»". die Sach-bezeichnung des Lebensmittels."

Die Angabe wird durch den Begriff "gegebenenfalls" verwirrend und

stellt inhaltlich auch einen Unterschied zum Anhang III der EU-

Verordnung Nr. 1169/2011 dar. Der Inhalt sollte von der EU-

Verordnung übernommen werden.

Staatskanzlei des Kantons 23.2 Lebensmittel mit Zusatz von Phytosterinen…. müssen zusätzlich zu Änderungsvorschlag:

Aargau den Angaben nach Art. 4 Abs. 1 aufweisen: "f. einen Hinweis, dass das Lebensmittel als Bestandteil einer aus-

"f. eine Empfehlung, dass das Lebensmittel als Bestandteil einer gewogenen und abwechs-lungsreichen Ernährung zu verwenden ist, ausgewogenen und abwechslungsreichen Ernährung zu verwenden zu der auch der regelmässige Verzehr von Obst und Gemüse zählt." ist, zu der zur Aufrechterhaltung des Carotinoid-Spiegels auch der

regelmässige Verzehr von Obst und Gemüse zählt".

Der Wortlaut wurde unverändert von der EU-Verordnung Nr.

1169/2011 übernommen. Es fragt sich, ob für die Konsumenten-

schaft klar ist, was mit "Carotinoid-Spiegel" gemeint ist. Die Angabe

trägt nach unserer Sicht bei der Kundschaft eher zu Verwirrung als

zur Klärung bei und sollte deshalb weggelassen werden. Gegenüber

den EU-Vorschriften ist dies vertretbar.

Staatskanzlei des Kantons II.1 Vollständigkeit Tabelle Änderungsvorschläge:

Aargau Aufgrund des revidierten Anhangs 8 LKV werden die Vollständigkeit

und der Inhalt von Anhang 12 in Frage gestellt. Liste bezüglich Vollständigkeit und Inhalt prüfen und wo nötig aktua-