Rapport sur les résultats

Consultation 2011/25: Révisions dans le domaine des denrées alimentaires et des objets usuels · 696 pages

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deshalb anzupassen. "… oder in einer vom Hersteller als Tagesration empfohlenen Verzehrsmenge…"

Landeskanzlei des Kan- 5.4 Absatz 3 Absatz 3:

tons Basel-Landschaft Die Nennung des Einsatzes eines neuartigen Speiseöls in einer nach Die Lebensmittelgruppe ("Frühgeborenennahrung") ist zu streichen.

Art. 5 LGV nicht umschriebenen Lebensmittelgruppe ("Frühgebore-

nennahrung") ist zu streichen. Die Angabe ist nicht angebracht und Absatz 4:

auch nicht nötig, weil dies im Rahmen des Bewilligungs¬verfahrens Es wird empfohlen, den Teil betreffend Frühge-borenennahrung der neuartigen "Frühgeborenen-nahrung" ohnehin beurteilt wird. ebenfalls zu streichen.

Entweder wird die Lebensmittelgruppe in der Verordnung über Spezi-

al-lebensmittel umschrieben, oder die Angabe der Zulässigkeit der

Zutat ge-strichen.

Absatz 4

Das Eingehen auf die Frühgeborenennahrung ist auch hier aufgrund

von Art. 5 LGV eigentlich gar nicht nötig, da eine Beurteilung im Rah-

men des Bewilligungsverfahrens ohnehin stattfindet. Ein Verweis

dieser Art würde nach unseren Kenntnissen zum ersten Mal im

Schweizer Recht stattfinden.

Landeskanzlei des Kan- Anhang 1a Anhang 1 wird aufgehoben. Von daher könnte der neu vorgesehene Anpassungsvorschläge:

tons Basel-Landschaft Anhang 1a als Anhang 1 bezeichnet werden. Den Anhang 1a als Anhang 1 bezeichnen.

Titel: "Merkmale von Olivenölen" Den Titel "Anforderungen an Olivenöle" nennen.

Anstelle des oben erwähnten Titels sollte analog Anhang 2 der Titel

"Anforderungen an Olivenöle" heissen.

Landeskanzlei des Kan- übrige Die Begriffe (wie Spezifikation, Merkmal, Test, Stoff, Parameter etc.) Bei den Anhängen 3 bis 11 berücksichtigen:

tons Basel-Landschaft werden uneinheitlich gewählt, weil die Daten aus verschiedenen EU-

Verordnungen stammen. Die verwendeten Begriffe und der Aufbau

der Tabellen sollten in dieser Verordnung zum besseren Verständnis

und wegen der Übersichtlichkeit einheitlich gewählt werden.

Begriff "Spezifikation"

Das Wort "Spezifikation" ist in der Lebensmittelgesetzgebung nicht Begriff "Spezifikation"

üblich. In den Anhängen 3 bis 11 generell den Begriff "Spezifikation" durch Der Begriff "Spezifikation" sollte in allen Anhängen einheitlich durch den üblichen Begriff "Anfor-derungen" ersetzen (analog den aktuellen den Begriff "Anforderungen" ersetzt werden. In den bestehenden Anhän¬gen 1 und 2).

Anhängen 1 und 2 wird anstelle des Begriffes "Spezifikation" ebenfalls

das Wort "Anforderungen" verwendet. Zudem wird unter den Artikeln

5a bis 5i jeweils unter dem Absatz 2 oder 3 mit folgendem Wortlaut

auf die Anhänge verwiesen: "Es muss die Anforderungen nach An-

hang xy erfüllen." Auch dort wird der Begriff "Anforderungen" aufge-

führt.

Durch die einheitliche Wortwahl werden die Angaben verständlicher. Peroxidzahl

In den Anhängen 3 bis 11 einheitlich den Begriff "Peroxidzahl" und die Peroxidzahl