Rapport sur les résultats

Consultation 2011/25: Révisions dans le domaine des denrées alimentaires et des objets usuels · 696 pages

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Landeskanzlei des Kan- 5.4 Der Begriff "Oliventresteröl" ist zu ergänzen, weil nach Art. 2 Abs. 2 Ergänzung:

tons Basel-Landschaft Bst. F auch Oliventresteröl darunter fällt und weil nachher auch Oli- "Olivenöl und Oliventresteröl nach Artikel 2…".

ventresteröl aufgeführt wird.

Ergänzung:

Der Begriff "unverwischbar" kann sicher gestrichen werden, da ja alle "Olivenöl und Oliventresteröl nach Artikel 2…".

Kennzeichnungs¬angaben nach Art. 31 Abs. 2 LGV in leicht lesbarer

und unverwischbarer Schrift angegeben werden müssen.

Streichen des Begriffes "unverwischbar".

Landeskanzlei des Kan- 5.5 "…, wenn sie auf den Ergebnissen einer in Anhang XII der Verord- Änderung:

tons Basel-Landschaft nung (EWG) Nr. 2568/91 vorgesehenen Analysemethode basieren." "…, wenn sie auf den Ergebnissen einer in Anhang XII der Verord-

nung (EWG) Nr. 2568/91 vorgesehenen organoleptischen Prüfung Die Begriffe, welche für die Beschreibung des Geschmacks und basieren."

Geruchs im Rahmen der Kennzeichnung verwendet werden dürfen,

werden nur in der EU-Verordnung (Anhang XII Ziffer 3.3) aufgeführt. Die Begriffe, die für die Beschreibung des Ge-schmacks und Geruchs Sie sollten auch hier erfasst werden. verwendet werden dürfen, sollten hier angegeben werden.

Landeskanzlei des Kan- 5.6 Die Angabe des Säuregehalts ist gemäss Art. 5 der EU-Verordnung Ergänzung:

tons Basel-Landschaft Nr. 29/2012 (siehe Einleitungssatz) nicht nur bei Olivenöl, sondern "Die Angabe des Säuregehalts bzw. des Säurehöchstgehalts bei

auch bei Oliventresteröl zulässig . Olivenöl und Oliventrester¬öl nach Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe a Ziffer 1 und 2, Buchstaben c und f…."

Landeskanzlei des Kan- 5.7 Der Absatz stammt ansatzweise von der EU-Verordnung Nr. 29/2012 Änderung wie:

tons Basel-Landschaft (Art. 6 Abs. 2). Falls diese Bestimmung wirklich vollständig übernom- "… in anderen Lebensmitteln als Speise-ölmischungen nach Art. 4

men werden muss (was langsam aber sicher unsinnig wird -> man hat Abs. 2 hingewiesen, so muss unmittelbar nach der Sachbezeichnung doch Art. 9, 10 LKV zur mengenmässigen Angabe von Zutaten), so des Lebensmittels der Anteil der …

sollten die Angaben präziser übernommen werden, damit keine Un- Von diesen Bestimmungen ausgenommen sind Thunfisch in Olivenöl terschiede und Interpretations-schwierigkeiten entstehen. und Sardinen in Olivenöl."

Würde man Art. 6 Abs. 2 der EU-Verordnung Nr. 29/2012 überneh- Der Absatz ist hinsichtlich EU-Konformität noch-mals zu überprüfen men, so müsste sich dieser Absatz auf Olivenöle und Oliventresteröl und entsprechend anzupassen.

nach Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe a Ziffer 1 und 2, Buchstaben c und

f dieser Verordnung beziehen. Wird beim rechten Änderungsvor-

schlag nicht berücksichtigt.

Landeskanzlei des Kan- übrige Titel: Neuartige Speiseöle Vorschläge siehe unter Art. 1 und Art. 2.

tons Basel-Landschaft Der Begriff "neuartige Speiseöle" ist zu überdenken. Begründung

siehe unter Art. 1 sowie Art. 2.

Landeskanzlei des Kan- 5a.1 In den ersten beiden Sätzen steht, dass Krillöl durch Acetonextraktion Anpassungsvorschlag:

tons Basel-Landschaft gewonnen wird. Die doppelte Aufführung dieser Angabe ist nicht "Krillöl ist ein durch Acetonextraktion gewonnener Lipidextrakt aus

nötig. Wir schlagen vor, im ersten Satz nicht auf die Acetonextraktion ….".

einzugehen.