Rapport sur les résultats
Consultation 2011/25: Révisions dans le domaine des denrées alimentaires et des objets usuels · 696 pages
Fedlex · Rapport sur les résultats · Page 436Fedlex · Rapport sur les résultats
und unverwischbarer Schrift angegeben werden müssen.
Staatskanzlei des Kan- 5.5 "…, wenn sie auf den Ergebnissen einer in Anhang XII der Verord- Änderung:
tons Luzern nung (EWG) Nr. 2568/91 vorgesehenen Analysemethode basieren." "…, wenn sie auf den Ergebnissen einer in Anhang XII der Verord-
nung (EWG) Nr. 2568/91 vorgesehenen organoleptischen Prüfung Die Begriffe, welche für die Beschreibung des Geschmacks und basieren."
Geruchs im Rahmen der Kennzeichnung verwendet werden dürfen,
werden nur in der EU-Verordnung (Anhang XII Ziffer 3.3) aufgeführt. Die Begriffe, die für die Beschreibung des Ge-schmacks und Geruchs Sie sollten auch hier erfasst werden. verwendet werden dürfen, sollten hier angegeben werden.
Staatskanzlei des Kan- 5.6 Die Angabe des Säuregehalts ist gemäss Art. 5 der EU-Verordnung Ergänzung:
tons Luzern Nr. 29/2012 (siehe Einleitungssatz) nicht nur bei Olivenöl, sondern "Die Angabe des Säuregehalts bzw. des Säurehöchstgehalts bei
auch bei Oliventresteröl zulässig . Olivenöl und Oliventrester¬öl nach Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe a Ziffer 1 und 2, Buchstaben c und f…."
Staatskanzlei des Kan- 5.7 Der Absatz stammt ansatzweise von der EU-Verordnung Nr. 29/2012 Änderung wie:
tons Luzern (Art. 6 Abs. 2). Falls diese Bestimmung wirklich vollständig übernom- "… in anderen Lebensmitteln als Speise-ölmischungen nach Art. 4
men werden muss (was langsam aber sicher unsinnig wird -> man hat Abs. 2 hingewiesen, so muss unmittelbar nach der Sachbezeichnung doch Art. 9, 10 LKV zur mengenmässigen Angabe von Zutaten), so des Lebensmittels der Anteil der …
sollten die Angaben präziser übernommen werden, damit keine Un- Von diesen Bestimmungen ausgenommen sind Thunfisch in Olivenöl terschiede und Interpretations-schwierigkeiten entstehen. und Sardinen in Olivenöl."
Würde man Art. 6 Abs. 2 der EU-Verordnung Nr. 29/2012 überneh- Der Absatz ist hinsichtlich EU-Konformität noch-mals zu überprüfen men, so müsste sich dieser Absatz auf Olivenöle und Oliventresteröl und entsprechend anzupassen.
nach Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe a Ziffer 1 und 2, Buchstaben c und
f dieser Verordnung beziehen. Wird beim rechten Änderungsvor-
schlag nicht berücksichtigt.
Staatskanzlei des Kan- übrige Titel: Neuartige Speiseöle Vorschläge siehe unter Art. 1 und Art. 2.
tons Luzern Der Begriff "neuartige Speiseöle" ist zu überdenken. Begründung
siehe unter Art. 1 sowie Art. 2.
Staatskanzlei des Kan- 5a.1 In den ersten beiden Sätzen steht, dass Krillöl durch Acetonextraktion Anpassungsvorschlag:
tons Luzern gewonnen wird. Die doppelte Aufführung dieser Angabe ist nicht "Krillöl ist ein durch Acetonextraktion gewonnener Lipidextrakt aus
nötig. Wir schlagen vor, im ersten Satz nicht auf die Acetonextraktion ….".
einzugehen.
Staatskanzlei des Kan- 5b.1 Im Gegensatz zum EG-Kommissionsentscheid Nr. 2003/427/EG wird Die Sachbezeichnung sollte im Hinblick auf den EG-
tons Luzern im EG-Kommissionsentscheid Nr. 2009/778/EG in der Sachbezeich- Kommissionsentscheid Nr. 2009/778/EG noch-mals über¬prü¬ft
nung "DHA-reich" nicht mehr erwähnt. Hat dies einen speziellen werden.
Grund?
Staatskanzlei des Kan- 5d.1 Lateinische Gattungs- und Artnamen (wie A. floribunda) einheitlich Lateinische Namen einheitlich kursiv schreiben.
tons Luzern kursiv schreiben analog Art. 5a bis 5c.