Rapport sur les résultats
Consultation 2011/25: Révisions dans le domaine des denrées alimentaires et des objets usuels · 696 pages
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brand." "Obstbrand" bzw. "Gemüsebrand"."
Die Begründung zur vorgeschlagenen Anpassung sind aus Art. 92 Abs.
3 zu entnehmen. Ferner wird in der EU-Verordnung Nr. 110/2008 im
Anhang II, Ziffer 9 Bst. h die Verkehrsbezeichnung "Gemüsebrand"
ebenfalls aufgeführt.
Brand aus Gemüse darf nicht als Obstbrand bezeichnet werden. Die
Angaben müssen den Tatsachen entsprechen (Art. 10 LGV).
Verband der Kantonsche- 93.1 Übrige Kennzeichnung Ergänzungvorschlag:
miker der Schweiz (VKCS) Analog der EU-Verordnung Nr. 110/2008 (Art. 12 Abs. 2) wäre es ange- Angabe "Zusammen¬stellung" (Blend) analog EU-Verordnung
bracht, wenn die Angabe "Zusammenstellung" (Blend) unter "übrige Nr. 110/2008 (Art. 12 Abs. 2).
Kennzeichnung" geregelt würde.
Abs. 1 Ergänzung analog aktueller Verordnung:
Zur Erleichterung der Interpretation von Abs. 1 ist es angebracht, nach "Bei der Angabe einer Jahreszahl oder eines Alters…"
wie vor die Jahreszahl zu erwähnen (Art. 83 Abs. 1 aktuelle Verordnung
über alkoholische Getränke). Tritt der Revisionsvorschlag unter Art. 5a Bst. f LKV nicht in Kraft, so ist weiterhin darauf hinzuweisen, dass keine Zutatenliste bei Spirituosen nötig ist.
Staatskanzlei des Kantons 93.1 Übrige Kennzeichnung Ergänzungvorschlag:
Aargau Analog der EU-Verordnung Nr. 110/2008 (Art. 12 Abs. 2) wäre es ange- Angabe "Zusammen¬stellung" (Blend) analog EU-Verordnung
bracht, wenn die Angabe "Zusammenstellung" (Blend) unter "übrige Nr. 110/2008 (Art. 12 Abs. 2).
Kennzeichnung" geregelt würde.
Abs. 1 Ergänzung analog aktueller Verordnung:
Zur Erleichterung der Interpretation von Abs. 1 ist es angebracht, nach "Bei der Angabe einer Jahreszahl oder eines Alters…"
wie vor die Jahreszahl zu erwähnen (Art. 83 Abs. 1 aktuelle Verordnung
über alkoholische Getränke). Tritt der Revisionsvorschlag unter Art. 5a Bst. f LKV nicht in Kraft, so ist weiterhin darauf hinzuweisen, dass keine Zutatenliste bei Spirituosen nötig ist.
Verband der Kantonsche- 93.3 Sachbezeichnung Obstbrand bzw. Gemüsebrand Präzisierung und Ergänzung zum besseren Verständnis wie: miker der Schweiz (VKCS) "Obstbrand wird unter Voranstellung des Namens der verwendeten "Obst- bzw. Gemüsebrand wird unter Voranstellung des Na-
Obst-, Beeren- oder Gemüseart als "-brand" bezeichnet. Er kann unter mens der verwendeten Frucht- bzw. Gemüseseart als "-brand" Voranstellung des Namens der verwendeten Frucht als "…-wasser" bezeichnet (z.B. "Mirabel-lenbrand", "Zwetschgenbrand")."
bezeichnet werden."
Beim zweiten Satz müsste konsequenterweise auch Gemüse Es ist fachlich falsch, wenn Brand aus Gemüse als Obstbrand eingestuft erwähnt werden:
wird (siehe auch Angaben unter Art. 67). "Er kann unter Voranstellung des Namens der verwendeten Frucht- bzw. Gemüseart auch als
Wie bisher (aktueller Art. 82 Abs. 4) sollte nur der Begriff "Frucht" ver- "-wasser" bezeichnet werden."
wendet werden. Damit sind auch die Beeren eingeschlossen (Art. 2
Verordnung über Obst, Gemüse, Konfitüre und konfitüreähnliche Produk-
te). Das separate Erwähnen von "Beeren" ist verwirrend und zudem nicht
nötig, weil es sich gemäss Art. 2 bei Obst ebenfalls um Beeren handelt.
Aus fachlichen Gründen sollte nicht die EU-Verordnung abgeschrieben
werden.