Rapport sur les résultats
Consultation 2011/25: Révisions dans le domaine des denrées alimentaires et des objets usuels · 696 pages
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schränkte Rückverfolgbarkeit die Informationen aufbewahrt werden müssen, bis das Produkt konsumiert ist. Diese Formulierung ist zu ungenau und kann so nicht umgesetzt werden. Hier muss ein klarer Zeitrahmen definiert werden.
Stiftung für Konsumenten- 50.2bis « Ces informations sont fournies au moins jusqu‟à ce que l‟on schutz SKS puisse raisonnablement penser que le produit a été consommé. » il
faut être plus précis ici, en ce qui concerne les denrées non
réfrigérés et donner par exemple une durée de 5 ans pour ces aliments.
Gastrosuisse 50.2bis Wann ein Produkt im Restaurant genau konsumiert worden Streichen
ist, kann aufgrund der Prozesse nur mit enormem Aufwand
festgestellt werden. Die vorgeschlagene Regelung ist
nicht praktikabel.
FIAL Föderation der 50.2bis Der neue Art. 50 Abs. 2bis ist sehr offen formuliert. In der vorgeleg-Schweiz. Nahrungsmittelin- ten Form ist er für die Lebensmittelhersteller nicht umsetzbar. Er dustrie muss daher entweder genauer gefasst werden, oder es muss in
einer Interpretationshilfe klar definiert werden, ab wann angenommen werden kann, dass ein Produkt konsumiert worden ist. Diese Frage stellt sich bei Produkten mit Mindesthaltbarkeitsdatum, welche problemlos auch nach diesem Datum noch ohne Gesundheitsgefährdung konsumiert werden können, sie stellt sich aber umso mehr auch bei Produkten, für welche gar keine Datierung vorgeschrieben ist.
Denner AG 50.2bis Der neue Art. 50 Abs. 2bis ist sehr offen formuliert. In der vorgeleg-
ten Form ist er für die Lebensmittelhersteller nicht umsetzbar. Er muss daher entweder genauer gefasst werden, oder es muss in einer Interpretationshilfe klar definiert werden, ab wann angenommen werden kann, dass ein Produkt konsumiert worden ist. Diese Frage stellt sich bei Produkten mit Mindesthaltbarkeitsdatum, welche problemlos auch nach diesem Datum noch ohne Gesundheitsgefährdung konsumiert werden können, sie stellt sich aber umso mehr auch bei Produkten, für welche gar keine Datierung vorgeschrieben ist.
Associazione Consumatrici 50.2bis « Ces informations sont fournies au moins jusqu‟à ce que l‟on della Svizzera Italiana ACSI puisse raisonnablement penser que le produit a été consommé. » il
faut être plus précis ici, en ce qui concerne les denrées non
réfrigérés et donner par exemple une durée de 5 ans pour ces aliments.
Schweizerischer Obstver- 50.2bis Die Aufzeichnung und Aufbewahrung der Dokumente bedeutet einen streichen band grossen Mehraufwand für die Betriebe.
Schweizer Fleisch- 50.2bis Der Zeitpunkt für das Abrufen von Informationen bis ange¬nommen Art. 50, Abs. 2bis streichen Fachverband SFF werden kann, das Produkt sei konsumiert worden, ist viel zu wage
formuliert und über mehrere Stufen gesehen schlichtwegs nicht praktikabel. So weiss z.B. ein Schlachthof nie, wie lange die einzel-