Rapport sur les résultats

Consultation 2011/25: Révisions dans le domaine des denrées alimentaires et des objets usuels · 696 pages

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tränke zu integrieren. Es wird für den Benutzer der Verordnung (besonders den Praktiker) immer schwieriger und mühsamer, zu sämtlichen Unterlagen zu kommen (vgl. allgemeine Bemerkungen). Es ist unpraktisch, wenn in der Verordnung immer mehr auf Anhänge wie diesen oder auf EU-Rechtstexte verwiesen wird und die Informationen von ganz unterschiedlichen Orten bezogen werden müssen. Zudem sollen ja die im Rahmen der önologischen Verfahren erlaubten Zusatzstoffe neu nicht mehr in der ZuV, sondern nur noch im Anhang 2 aufgeführt werden. Die erlaubten Zusatzstoffe sollten nicht nur in einem separaten Dokument ausserhalb der Verordnung erwähnt werden. Auch aus diesem Grunde ist der Anhang direkt in der Verordnung aufzuführen. Ebenfalls in der EU werden die önologischen Verfahren betreffend Weinbauerzeugnisse in einer Verordnung (Nr. 606/2009) geregelt und sind unter der Systematischen Sammlung der EU (EUR-Lex) abrufbar.

Evangelische Volkspartei Generelle Die EVP lehnt die Streichung der besonderen Kennzeichnungsvorschrifder Schweiz EVP Bemerkungen ten für süsse alkoholische Getränke (Alcopops) in Art. 3 entschieden ab.

Zwecks Konsumenteninformation und Jugendschutz ist die Kennzeichnung zwingend beizubehalten.

Stiftung für Konsumenten- Generelle L‟alcoolisme des jeunes est un problème très préoccupant pour les schutz SKS Bemerkungen parents et pour toute la société. Les boissons sucrées alcoolisées

(alcopops)

jouent un rôle important dans ce phénomène en favorisant

l‟accoutumance.

En parallèle, lors des contacts avec les consommateurs nous devons régulièrement constater que même des adultes ne savent pas que l‟inscription « x% vol. 󲐀 indique que la boisson contient de l‟alcool. Une compréhension des indications est pourtant indispensable pour pouvoir choisir en connaissance de cause.

Les organisations de consommateurs demandent donc de maintenir l‟obligation d‟étiqueter les alcopops, notamment la mention « boisson sucrée alcoolisée » ainsi que la mention claire et compréhensible par tous « contient x%vol. d‟alcool ».

Staatskanzlei des Kantons Generelle Wir begrüssen, dass eine Gleichwertigkeit der schweizerischen und der Schaffhausen Bemerkungen europäischen Gesetzgebung angestrebt wird. Dies trägt wesentlich zur

Vereinfachung des Handels bei. Wir sind jedoch der Meinung, dass von Annäherungen, welche sich zum Nachteil der einheimischen Weinwirtschaft auswirken könnten, möglichst abzusehen ist. Daher begrüssen wir ausdrücklich den Vorschlag des BAG, dass die Regeln der EU für den Verschnitt nicht 1:1 auf die Schweiz übernommen werden sollen. Es steht den Kantonen frei, darüber hinausgehende Forderungen auf kantonaler Ebene zu regeln (z.B. im Rahmen der kant. Weinverordnungen).

Staatskanzlei des Kantons Generelle Die besonderen Kennzeichnungsvorschriften für süsse alkoholische

Getränke (Alcopops) sollen aufgehoben werden. Wir vertreten die An-