Rapport sur les résultats

Consultation 2011/25: Révisions dans le domaine des denrées alimentaires et des objets usuels · 696 pages

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solchen Hinweis würde demzufolge gegen Art. 10 LGV verstossen. "Ab dem 28. Oktober 2015 wird bei der Herstellung von Fruchtsäf-Gemäss Art. 10 LGV müssen Angaben den Tatsachen entsprechen ten kein Zucker mehr zugesetzt."

und dürfen nicht zur Täuschung Anlass geben. Ein allgemeiner

Hinweis müsste obigem Umstand Rechnung tragen. Ob ein Hinweis dieser Art der Konsumenten¬schaft etwas bringt, sei dahingestellt. Unter Umständen trägt er mehr zur Verwirrung Es ist in diesem Sinne angebrachter, wenn sich der Hinweis ent- bei.

sprechend des bestehenden Anhangs 7 LKV nur auf den betroffe-

nen Fruchtsaft bezieht (Hinweis "ohne Zuckerzusatz" und "enthält

von Natur aus Zuckerarten" bzw. "enthält von Natur aus Zucker").

Solche Auslobungen stehen bereits jetzt schon oft auf Fruchtsaft-

verpackungen.

Schweiz. Bauernverband 6.2 Mit dem Verbot des Hinweises auf den Verzicht von zugesetztem streichen

(SBV) Zucker wird bei naturbelassenen Fruchtsäften der Anschein er-

weckt, dass diesen Fruchtsäften Zucker zugesetzt wurde. Denn der

bei Fruchtsäften verbotene Hinweis ist bei Fruchtnektar und Frucht-

safterzeugnissen - sofern zutreffend - erlaubt. Dass Fruchtsäften

kein Zucker zugesetzt werden darf, kann keinesfalls als Allgemein-

wissen der Konsumenten erwartet werden.

Staatskanzlei des Kantons 6.2 Der Kennzeichnungshinweis auf die verbotene Zuckerung von Ergänzung von Art. 6 Abs. 2 mit dem Datum des Inkrafttretens der Zürich Fruchtsäften sollte der Formulierung der EU entsprechen. Ohne neuen Regelung.

Hinweis, ab wann kein Zucker mehr enthalten ist, könnte eine Täu-

schung der Konsumentinnen und Konsumenten entstehen, da

gezuckerte Fruchtsäfte bis zu einem vorgesehenen Datum noch in

Verkehr gebracht werden können.

Staatskanzlei des Kantons 6.2 Es ist unklar, weshalb der zulässige Hinweis gegenüber der europä- Der Hinweis "Fruchtsäfte enthalten keine zugesetzten Zuckerarten" Thurgau ischen Richtlinie 2012/12/EU verändert wurde. Es wäre mindestens bzw. " Fruchtsäfte enthalten keinen zugesetzten Zucker" darf auf

zweckmässig, den europäischen Hinweis ebenfalls als zulässig dem …

aufzuführen.

Staatskanzlei des Kantons 6.2 Der Kennzeichnungshinweis auf die verbotene Zuckerung von “Der Hinweis ‘ab dem 28. Oktober 2015 enthalten Fruchtsäfte Bern Fruchtsaft muss der Formulierung der EU entsprechen. In der keinen zugesetzten Zucker’ …”

derzeitigen Version ohne Hinweis, ab wann dem so ist, steht im

Widerspruch zu allfällig noch vermarkteten, gezuckerten Fruchtsäf-

ten.

Verband der Kantonsche- 6.2 Hinweis "Fruchtsäfte enthalten keine zugesetzten Zuckerarten" (soll Absatz streichen. Auslobung "ohne Zuckerzusatz" ist nach Anhang miker der Schweiz (VKCS) gemäss vorgesehenen Übergangsbestimmungen bis zum 28. Okto- 7 LKV bereits möglich und wird von der Industrie oft bei Fruchtsäf-

ber 2016 ver¬wendet werden dürfen). ten verwendet.

Gemäss Übergangsbestimmungen können bis Ende 28. April 2015 Falls dieser Absatz nicht gestrichen wird, sollte ein allgemeiner die Fruchtsäfte nach bisherigem Recht - also mit Zuckerzusatz - Hinweis so formuliert werden, dass er nicht Anlass zur Täuschung herge¬stellt werden und nachher noch bis zur Erschöpfung der gibt. Beispielsweise:

Bestände nach bisherigem Recht an Konsumentinnen und Konsu-