Rapport sur les résultats
Consultation 2011/25: Révisions dans le domaine des denrées alimentaires et des objets usuels · 696 pages
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Staatskanzlei des Kantons Generelle Neu werden Energydrinks und Energyshots nicht mehr in der Bern Bemerkungen VSpez, sondern in der vorliegenden Verordnung umschrieben.
Dabei sollen sie in die Kategorie Instant- und Fertiggetränke eingeteilt werden. Diese Subsumierung ist ungeschickt, weil so aus Art. 1 (Geltungsbereich) nicht sofort hervorgeht, dass hier neu auch diese Getränkekategorie abgehandelt wird.
Vorschlag:
In Art. 1 Abs. 1 neu lit. n ("Stark coffeinhaltige Getränke (Energydrink) und konzentrierte, stark coffeinhaltige Getränke (Energyshot)") einfügen.
Verband der Kantonsche- Generelle Fruchtsäfte - Tomatensaft
miker der Schweiz (VKCS) Bemerkungen Generell wird begrüsst, dass Fruchtsäften künftig keine Zuckerarten
mehr zugegeben werden dürfen.
Neu soll der Tomatensaft nicht mehr unter den Gemüsesäften,
sondern unter den Fruchtsäften eingeteilt werden. Die neue vorgesehene Einteilung führt zur Widersprüchlichkeiten mit der Schweizer Gesetzgebung. Tomaten werden in der Verordnung über Obst,
Gemüse, Konfitüre und konfitüreähnliche Produkte unter Gemüse eingeteilt (Art. 5 Abs. 2 Bst. d. Fruchtgemüse). Demzufolge werden Tomatensaft und Tomatensaftkonzentrat (Tomatenpüree) logischerweise bisher in der Verordnung über alkoholfreie Getränke unter Gemüsesäfte unter Gemüsesäften / Gemüsesaftkonzentrat umschrieben. Tomaten fallen auch in der FIV unter den Begriff "Gemüse". Es wird in der FIV an mehreren Orten erwähnt, dass unter den Begriff "Gemüse" die in Artikel 5 der Verordnung über Obst, Gemüse, Konfitüre und konfitüreähnliche Produkte umschriebenen Pflanzen oder Pflanzenteile fallen: Siehe beispielsweise Erläuterung zur Liste 2 für Metalle (unter Ziffer 2.4) oder Erläuterung zur Liste 4 für andere Fremd- oder Inhaltsstoffe (unter Ziffer 4.4). Solche Diskrepanzen sind zu vermeiden. Hingewiesen sei auch,
dass Tomaten von der durchschnittlichen Konsumentenschaft als Gemüse (Fruchtgemüse) verwendet werden. Unter diesen Gesichtspunkten sollte auf die Umteilung von Tomatensaft / -
konzentrat zu Fruchtsäften verzichtet werden. Die Umteilung hätte auch auf weitere Artikel in der Verordnung über alkoholfreie Getränke einen Einfluss. Aus Art. 30 und 32 müsste der Tomatensaft / das -konzentrat entsprechend neu unter den Fruchtsäften erfasst werden. Dies wurde im Revisionsvorschlag ebenfalls nicht berücksichtigt.
Staatskanzlei des Kantons Generelle Fruchtsäfte - Tomatensaft
Aargau Bemerkungen Generell wird begrüsst, dass Fruchtsäften künftig keine Zuckerarten
mehr zugegeben werden dürfen.
Neu soll der Tomatensaft nicht mehr unter den Gemüsesäften,
sondern unter den Fruchtsäften eingeteilt werden. Die neue vorgesehene Einteilung führt zur Widersprüchlichkeiten mit der Schweizer