Rapport sur les résultats
Consultation 2011/25: Révisions dans le domaine des denrées alimentaires et des objets usuels · 696 pages
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Staatskanzlei des Kantons übrige Siehe Bemerkungen zu II Abs. 1 Erster Satz unter Titel entsprechend korrigieren.
Solothurn
Staatskanzlei des Kantons übrige Pantothensäure Zulässige Höchstmenge der Pantothensäure in Einklang mit der AV Solothurn Die zulässige Höchstmenge für Pantothensäure wird für Energy 1108 bringen.
Drinks mit 4 mg/100 ml angegeben. In der in den Erläuterungen
erwähnten AV 1108 wird der Höchstgehalt aber auf 6 mg/500 ml,
also 1.2 mg/100 ml begrenzt. Die nach der Verordnung über den
Zusatz essenziel-ler/physiologisch nützlicher Stoffe mögliche Über-
dosierung betrifft nur die Zusammensetzung an sich, nicht aber die
zulässige Deklaration. Die zulässige Höchstmenge von 4 mg/100 ml
(= 20 mg/500 ml!) für Energy Drinks ist nicht nachvollziehbar.
Staatskanzlei des Kantons übrige Die Höchstmengen nach Anhang 4 widersprechen teilweise den In Anhang 4 sind die Höchstmengen der stark koffeinhaltigen Ge-Solothurn Vorgaben der Verordnung über den Zusatz essenzieller oder phy- tränke unter Berücksichti¬gung der Tagesration (500 ml) zu über-
siologisch nützlicher Stoffe zu Lebensmitteln. Die Erläuterungen prüfen und wo nötig anzupassen (insbesondere Vitamin B6). halten fest, dass auch für die stark coffeinhaltigen Fertiggetränke
von einer durchschnittlichen täglichen Einnahme von 500 ml auszu-
gehen ist. Unter dieser Voraussetzung erreichen die Tagesdosen
für stark coffeinhaltige Fertiggetränke gemäss den Vorgaben von
Anhang 4 Werte, die bis zu einem Faktor 7.1 (Vitamin B6) über den
in der Verordnung über den Zusatz essenzieller oder physiologisch
nützlicher Stoffe zu Lebensmitteln festgelegten Höchstmengen
liegen.
Wie ist es möglich, dass solch stark überdosierte Getränke als
Nicht-Speziallebensmittel eingestuft werden können (Gesundheits-
schutz)?
Staatskanzlei des Kantons übrige 30 + 32:
Solothurn Neu Gemüsenektar umschreiben (separate Artikel).
Um Widersprüchlichkeiten mit der Schweizer Gesetzgebung zu
vermeiden, sollte Tomatensaft/-konzentrat weiterhin als Gemüse- Falls Einteilung von Tomatensaft als Fruchtsaft unumgänglich: saft/Ge¬müse¬saft-konzentrat eingestuft werden können. Begrün- Umteilung der Angaben bzgl. Tomatensaft/-konzentrat von Gemüdung siehe unter allgemeinen Bemerkungen. sesaft zu Fruchtsaft.
Sollte das Beibehalten dieser Einteilung wirklich zu Problemen in
der EU führen, müssten die spezifischen Anforderungen an Toma-
tensaft/-konzentrat unter Fruchtsaft erfasst werden.
Neu sollte auch Gemüsenektar inklusive Anforderungen dazu um-
schrie-ben werden (in separaten Artikeln). Dort den Mindestgehalt
an Tomatensaft/-mark für Gemüse¬nektar entsprechend Anhang 2
auf¬nehmen. Auch im Revisionsvorschlag der ZuV (Anhang 3 unter
Ziffer 14.1.3) wird Gemüsenektar aufgeführt.
Staatskanzlei des Kantons übrige Allgemeines zu Art. 33 Abs. 2
Solothurn und 3 Separater Abschnitt im Kapitel "Instant- und Fertiggetränke" für
Art. 33a Energy Drinks und Energy Shots schaffen.