Rapport sur les résultats
Consultation 2011/25: Révisions dans le domaine des denrées alimentaires et des objets usuels · 696 pages
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bensmittel. Bisher wird diese Terminologie auch in der Lebensmittel- Speiseöl, Speisefett und daraus hergestellte Erzeugnisse die Verwengesetzgebung so verstanden. dungszwecke und Höchstmengen gemäss deren Anhängen 3, 4 und Opportuner wäre in diesem Fall der Wortlaut "zulässige Höchstmen- 9".
gen".
Absatz bezüglich Vollständigkeit überprüfen und allenfalls ergänzen Soll hier wirklich nur die Anreicherung von Lebensmitteln mit spezifi- (wie Artikel 5c, Anhang 5).
schen Fettsäuren aus den neuartigen Ölen nach Artikel 5a, 5b und 5g
der Verordnung des EDI über Speiseöl, Speisefett und daraus herge-
stellte Erzeugnisse geregelt werden? Es gibt auch bei raffiniertem
Echiumöl (Art. 5c, Anhang 5) Höchstmengen zur Stearidonsäure und
Einschränkungen bei den Verwendungs¬zwecken. Bei Stearidonsäu-
re handelt es sich um eine Omega-3-Fettsäure (18:4, n-3).
Landeskanzlei des 2.2bis Die Angabe ist nicht nachvollziehbar und widerspricht den Erläuterun- Formulierung in Anlehnung an die Erläuterung im Sinne von:
Kantons Basel- gen. "Bei der Verwendung von neuartigen Speiseölen zur Anreicherung von Landschaft Es ist unter anderem nicht klar, weshalb Art. 5h (Maiskeimöl mit ho- Lebensmitteln mit spezifischen Fettsäuren gelten die Anforderungen
hem Anteil an unverseifbaren Bestandteilen) nicht aufgeführt wird. Im der Verordnung des EDI vom 23. November 2005 über Speiseöl,
Gegensatz dazu wird ein vergleichbares Öl (Art. 5f, Rapsöl mit hohem Speisefett und daraus hergestellte Erzeugnisse."
Anteil an unverseifbaren Bestandteilen) angegeben.
Man erhält zudem den Eindruck, dass nur wenige neuartige Speisöle oder besser
bei der Anreicherung von Lebensmitteln mit spezifischen Fettsäuren
erlaubt sind, was sicher nicht gemeint ist. Art. 2 Abs. 2bis streichen aufgrund von Art. 2 Abs. 4 und Änderungs-Die in der Erläuterung aufgeführte Aussage ist nachvollziehbar und vorschlag unter Anhang 2.
angebracht. Der Verordnungstext sollte entsprechend den Erläuterun-
gen angepasst werden.
Es fragt sich, ob Art. 2 Abs. 2bis überhaupt nötig ist, da unter Absatz 4
steht, dass die Bestimmungen zu den einzelnen Lebensmitteln vorbe-
halten bleiben. Art. 2 Abs. 2bis wird somit eigentlich unter Abs. 4
erfasst und auch im Änderungsvorschlag unter Anhang 2.
Staatskanzlei des 2.2bis Die Angabe ist nicht nachvollziehbar und widerspricht den Erläuterun- Formulierung in Anlehnung an die Erläuterung im Sinne von:
Kantons Luzern gen. "Bei der Verwendung von neuartigen Speiseölen zur Anreicherung von
Es ist unter anderem nicht klar, weshalb Art. 5h (Maiskeimöl mit ho- Lebensmitteln mit spezifischen Fettsäuren gelten die Anforderungen hem Anteil an unverseifbaren Bestandteilen) nicht aufgeführt wird. Im der Verordnung des EDI vom 23. November 2005 über Speiseöl,
Gegensatz dazu wird ein vergleichbares Öl (Art. 5f, Rapsöl mit hohem Speisefett und daraus hergestellte Erzeugnisse."
Anteil an unverseifbaren Bestandteilen) angegeben.
Man erhält zudem den Eindruck, dass nur wenige neuartige Speisöle oder besser
bei der Anreicherung von Lebensmitteln mit spezifischen Fettsäuren
erlaubt sind, was sicher nicht gemeint ist. Art. 2 Abs. 2bis streichen aufgrund von Art. 2 Abs. 4 und Änderungs-Die in der Erläuterung aufgeführte Aussage ist nachvollziehbar und vorschlag unter Anhang 2.
angebracht. Der Verordnungstext sollte entsprechend den Erläuterun-
gen angepasst werden.
Es fragt sich, ob Art. 2 Abs. 2bis überhaupt nötig ist, da unter Absatz 4
steht, dass die Bestimmungen zu den einzelnen Lebensmitteln vorbe-
halten bleiben. Art. 2 Abs. 2bis wird somit eigentlich unter Abs. 4
erfasst und auch im Änderungsvorschlag unter Anhang 2.