Rapport sur les résultats
Consultation 2011/25: Révisions dans le domaine des denrées alimentaires et des objets usuels · 696 pages
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entwurf der LKV (23 Abs. 3 sowie Art. 26 Abs. 2).
Neu sollen gemäss Vernehmlassungsentwurf der LKV die Nährstoff-
mengen wie in der EU zum Zeitpunkt des Verkaufs massgebend sein.
Verband der Kantons- übrige Anh.1:
chemiker der Schweiz Abschnitt: Sonstige Stoffe (Fettsäuren) Stearidonsäure ergänzen.
(VKCS) Neu wird in der Verordnung des EDI über Speiseöl, Speisefett und Wird hier Stearidonsäure aufgeführt, auch Art. 3 Abs. 2 entsprechend
daraus hergestellte Erzeugnisse das raffinierte Echiumöl (Art. 5c, ergänzen (siehe Anmerkun¬gen dort).
Anhang 5) erfasst. In diesem Zusammenhang werden Höchstmengen
zur Stearidonsäure (18:4, n-3) und Verwendungszwecke festgelegt.
Von der Logik her müsste deshalb unter Fettsäuren auch die Steari-
donsäure (STA, n-3) erfasst werden.
Verband der Kantons- übrige Anh 2:
chemiker der Schweiz Kategorie 2: Mineralstoffe Kategorie 2: Mineralstoffe
(VKCS) Die EU-Verordnung Nr. 1161/2011 sollte übernommen und der An- Ergänzung folgender Substanzen unter Eisen und Chrom:
hang mit folgenden Verbindungen ergänzt werden: "Eisen(II)Ammoniumphosphat
Eisen(II)Ammoniumphosphat Eisen(III)Natrium-EDTA
Eisen(III)Natrium-EDTA Chrompicolinat".
Chrompicolinat
Den Mineralstoff "Calcium" einheitlich mit "C" schreiben analog der Der Mineralstoff "Calcium" wird nicht einheitlich geschrieben (mit "C" Verordnung des EDI über Speziallebensmittel
und "Z").
Kategorie 3: Sonstige Stoffe
Änderung analog vorgesehenen Angaben zu Fettsäuren unter Katego-Kategorie 3: Sonstige Stoffe rie 4 des Anhangs 14 der Verordnung des EDI über Speziallebensmit-Anpassung der Angaben hinsichtlich Fettsäuren und Speiseölen auf- tel:
grund der Aufnahme "neuartiger Speiseöle" in der Verordnung des "Fettsäuren aus Speiseölen und neuartigen Speiseölen gemäss der EDI über Speiseöl, Speisefett und daraus hergestellte Erzeugnisse. Verordnung des EDI vom 23. November 2005 über Speiseöl, Speise-Durch die neben stehende Änderung kann der neu vorgesehene Art. 2 fett und daraus hergestellte Erzeugnisse".
Abs. 2bis gestrichen werden. Die Pflanzenöle, Fischöle und Algenöle analog zu Anhang 14 streichen.
Staatskanzlei des übrige Unter Art. 6 Abs. 3 steht, dass bei Ergänzungsnahrungen und Nah- Anpassung im Sinne von Art. 23 Abs. 3 und Art. 26 Abs. 2 LKV.
Kantons Aargau rungser-gänzungsmitteln der Vitamingehalt am Ende der Haltbarkeits-
frist anzugeben ist. Dies steht im Widerspruch zum Vernehmlassungs-
entwurf der LKV (23 Abs. 3 sowie Art. 26 Abs. 2).
Neu sollen gemäss Vernehmlassungsentwurf der LKV die Nährstoff-
mengen wie in der EU zum Zeitpunkt des Verkaufs massgebend sein.
Staatskanzlei des übrige Anh.1:
Kantons Aargau Abschnitt: Sonstige Stoffe (Fettsäuren) Stearidonsäure ergänzen.
Neu wird in der Verordnung des EDI über Speiseöl, Speisefett und Wird hier Stearidonsäure aufgeführt, auch Art. 3 Abs. 2 entsprechend daraus hergestellte Erzeugnisse das raffinierte Echiumöl (Art. 5c, ergänzen (siehe Anmerkun¬gen dort).
Anhang 5) erfasst. In diesem Zusammenhang werden Höchstmengen
zur Stearidonsäure (18:4, n-3) und Verwendungszwecke festgelegt.
Von der Logik her müsste deshalb unter Fettsäuren auch die Steari-