Rapport sur les résultats
Consultation 2011/25: Révisions dans le domaine des denrées alimentaires et des objets usuels · 696 pages
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Gemäss informeller Aussage von Vertretern des VKCS soll in Zu-
kunft eine analoge Regelung wie in Artikel 13 der Verordnung (EU)
1169/2011 für die Interpretation von LGV Artikel 26 Absatz 3 anwen-
den werden. Um Rechtssicherheit für die Herstellbetriebe zu schaf-
fen, beantragen wir die Ergänzung der in Artikel 13 der Verordnung
(EU) 1169/2011 definierten Darstellungsform der verpflichtenden
Angaben in der LKV. Der Artikel 26 Absatz 5 LGV gibt bereits heute
dem EDI diese Möglichkeit.
Ansonsten sehen sich die Hersteller in der Situation, dass sie ohne
jegliche Leitlinien die Bestimmung „leicht lesbar“ umsetzen müssen
und auch nicht sicher ist, wie ein allenfalls angerufener Richter diese
Bestimmung auslegen würde.
GSLI Gesellschaft Schweizer übrige Um allfälligen Handelshemmnissen vorzubeugen, soll die definierte Die Definition der Schriftgrösse (x-Höhe) gemäss der EU-Lebensmittelinspektorinnen x-Höhe für die Schriftgrässe aus der EU-Verordnung Nr. 1169/2011 Verordnung Nr. 1169/2011 ist zu übernehmen. und Lebensmittelinspektoren in Art. 26 aufgenommen werden.
Schweizerischer Verband für übrige Erwägungsgrundsatz 26 der Aromen-VO (EG) 1334/2008 Unser Verband hat hierzu noch keinen fertigen Vorschlag, werden komplementärmedizinische In diesem Erwägungsgrundsatz wird das Thema Täuschung und auf Ihren Wunsch aber gerne einen ausarbeiten. Heilmittel Abrundung angesprochen in Zusammenhang mit 95/5 Aromen.
Es geht darum, dass z.B. bei einem „natürlichen Vanille Aroma“ nicht
noch 5% des aromatisierenden Bestandteils aus nat. Vanillin be-
steht, um den Konsumenten nicht zu täuschen. Die restlichen 5%
sollten also nur der Abrundung dienen, um zum Beispiel eine buttrige
Note hinzuzufügen.
Es ist die Frage, ob dies nicht in einem zusätzlichen Absatz fest-
gehalten werden sollte.
Migros-Genossenschafts- übrige Generell vermisst die Migros in der Vorlage Bestimmungen zur Kein Antrag zur Änderung der LGV; vgl. aber Bund Lesbarkeit den Antrag zur Ergänzung von Art. 2bis LKV
von Etiketten. Bisher findet sich in Art. 26 Abs. 3 lit. b LGV eine
relativ global gefasste Bestimmung, dass die Angaben „leicht lesbar“
sein müssen. Diese Bestimmung wurde durch eine Auslegungshilfe
der Kantonschemiker konkretisiert, welche öffentlich abrufbar war
und
als Messlatte eine Schrift von Arial Schriftgrösse 7 in gutem Kontrast
vorgab. Diese Interpretationshilfe der Kantonschemiker wurde zu-
rückgenommen,
nachdem zwei Cassis-de-Dijon Entscheidungen zum
Thema Schriftgrösse die schweizerische Sonderregelung als nicht
mehr sinnvoll erscheinen liessen.
Gemäss informeller Aussage von Vertretern des VKCS soll in Zu-
kunft
eine analoge Regelung wie in Artikel 13 der Verordnung (EU)
1169/2011 für die Interpretation von LGV Artikel 26 Absatz 3 anwen-
den
werden. Um Rechtssicherheit für die Herstellbetriebe zu schaffen,
beantragen wir die Ergänzung der in Artikel 13 der Verordnung (EU)
1169/2011 definierten Darstellungsform der verpflichtenden Angaben