Bericht_2
Vernehmlassung 2004/119: Entwürfe und Berichte über die Änderung der Verordnungen 1 - 3 zum Schweizerischen Strafgesetzbuch und der Verordnung über das automatisierte Strafregister · 31 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 27Fedlex · Erläuternder Bericht
tember 2003 über die Informatik und Telekommunikation in der Bundesverwaltung (Bundesinformatikverordnung; BinfV; SR 172.010.58) getreten.
Artikel 27 Protokollierung
Artikel 27 VE basiert auf Artikel 8 der geltenden Verordnung. Die Protokollierung besonders schützenswerter Personendaten geht zurück auf Artikel 10 der Datenschutzverordnung (SR 235.11). Gemäss VI B Ziffer 8 der „Weisung über die Informationssicherheit im EJPD“ werden Zweck und Verwendung der Protokolle in einem Bearbeitungsreglement geregelt.
Artikel 28 Technische Anforderungen
Diese Bestimmung entspricht Artikel 29 der geltenden Verordnung (nur leichte redaktionelle Änderungen). Eine Weisung im Sinne von Artikel 28 Absatz 2 VE-VOSTRA-Vo ist beispielsweise die „Technische Weisung des EJPD vom 01.02.2005 über die Rahmenbedingungen für den Betrieb von Terminal Servern (TS) für den Zugriff auf Applikationen des EJPD“.
Artikel 29 Aufteilung der Kosten zwischen Bund und Kantonen
Diese Bestimmung entspricht Artikel 28 der geltenden Verordnung (nur leichte redaktionelle Änderungen).
9. Abschnitt: Forschung, Planung und Statistik
Artikel 30 - 31
Diese Bestimmungen entsprechen den Artikeln 30 - 31 der geltenden Verordnung.
10. Abschnitt: Schlussbestimmungen
Artikel 32 Aufhebung bisherigen Rechts
Bei Inkrafttreten der neuen Verordnung wird die alte Verordnung aufgehoben.
Artikel 33 Inkrafttreten
Die neue Verordnung soll gemeinsam mit den Änderungen des StGB vom 13. Dezember 2002, den Änderungen des MStG vom 21. März 2003 und dem neuen Jugendstrafgesetz vom 20. Juni 2003 in Kraft treten. Der Bundesrat wird das genaue Datum in einem formellen Beschluss festlegen. Bis anhin wurde in offiziellen Stellungnahmen der 1. Januar 2007 in Aussicht gestellt.