Bericht_2
Vernehmlassung 2004/119: Entwürfe und Berichte über die Änderung der Verordnungen 1 - 3 zum Schweizerischen Strafgesetzbuch und der Verordnung über das automatisierte Strafregister · 31 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 20Fedlex · Erläuternder Bericht
der ersten Strafe zuständig ist und eine Gesamtstrafe bilden kann. Gesamtstrafen werden vom Kanton vollzogen, dessen Gericht die Gesamtstrafe angeordnet hat (Art. 11 VE-VStGB). Wird hingegen eine bedingte Strafe widerrufen, ohne dass eine Gesamtstrafe gebildet wird, so soll der Kanton, dessen Gericht die widerrufene Strafe verhängt hat, für den Vollzug zuständig sein (Art. 10 Abs. 1 VE-VStGB). Für diese Fälle sieht Artikel 19 Absatz 1 VE-VOSTRA-Vo eine Meldepflicht der den Widerruf eintragenden Behörde vor. Dasselbe gilt sinngemäss bei Militärgerichtsurteilen und Urteilen nach Jugendstrafgesetz.
In Artikel 19 Absatz 2 VE-VOSTRA-Vo wird die Regelung nach Artikel 22 Absatz 2 des geltenden Rechts verständlicher formuliert und präzisiert.
Die Regelung nach Artikel 22 Absatz 3 der geltenden Verordnung ist, wie deren Absatz 1, an sich nicht mehr notwendig, weil das Gericht, das die neue Straftat beurteilt, auch für den Widerruf und die Rückversetzung zuständig ist (Art. 62a Abs. 1, 63a Abs. 3, 64a Abs. 3, 89 Abs. 2 und 6 nStGB; Art. 31 Abs. 1 JStG). Es kann zudem eine Gesamtstrafe bilden (Art. 62a Abs. 2 und 89 Abs. 6 nStGB; Art. 31 Abs. 2 JStG). Wie nach Artikel 19 Absatz 1 VE-VOSTRA-Vo ist indessen eine Meldung notwendig, wenn keine Gesamtstrafe ausgefällt wird, weil der Kanton, dessen Gericht die widerrufene Strafe ausgefällt hat, für deren Vollzug zuständig sein soll (vgl. Art. 10 Abs. 2 und 3 VE-VStGB).
In Artikel 19 Absatz 4 VE-VOSTRA-Vo wird versucht, die Regelung nach Artikel 22 Absatz 3 Satz 2 des geltenden Rechts verständlicher zu formulieren.
6. Abschnitt: Einsichtnahme in VOSTRA-Daten
Im 6. Abschnitt des VE werden neu alle Verordnungsbestimmungen betreffend Einsichtnahme in Strafregisterdaten mittels Strafregisterauszug im gleichen Kapitel behandelt:
- Die Normen betreffend Einsichtnahme für inländische Behörden durch ein Abruf-
verfahren (früher zum Teil in Art. 3 Abs. 3 der geltenden Verordnung geregelt) und durch die Anforderung von Strafregisterauszügen auf schriftliches Gesuch hin (früher in Art. 3 Abs. 4 der geltenden Verordnung geregelt) finden sich neu in den Artikeln 20 und 21 VE-VOSTRA-Vo.
- Die Einsichtnahme für Behörden des Auslandes und für Privatpersonen (früher
Art. 24 - 26 der geltenden Verordnung) werden neu in den Artikeln 22 - 24 VE-VOSTRA-Vo geregelt.
(Im Rahmen der geplanten Revision des Strafregisterrechts auf Stufe StGB werden die Rechtsgrundlagen im formellen Sinne überarbeitet und einzelne Verordnungsbestimmungen auf Gesetzesstufe angehoben werden müssen.)