Bericht_2

Vernehmlassung 2004/119: Entwürfe und Berichte über die Änderung der Verordnungen 1 - 3 zum Schweizerischen Strafgesetzbuch und der Verordnung über das automatisierte Strafregister · 31 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 21Fedlex · Erläuternder Bericht

Artikel 20 Einsichtnahme durch Abrufverfahren Absatz 1:

Für die Einsichtnahme in Strafregisterdaten über Urteile durch ein Abrufverfahren ist grundsätzlich Artikel 367 Absatz 2 nStGB massgebend (welcher Art. 360bisAbsatz 2 StGB entspricht). Diese StGB-Regelung wurde bisher in der Strafregisterverordnung wiederholt (vgl. Art. 3 Abs. 3 geltende Verordnung). Davon soll abgesehen werden.

Auch die Online-Abfrage von Strafregisterdaten betreffend hängige Strafverfahren ist bereits auf Gesetzesstufe (Art. 367 Abs. 4 nStGB) geregelt.

In Artikel 20 Absatz 1 VE-VOSTRA-Vo soll der Vollständigkeit halber und im Sinne der Benutzerfreundlichkeit zumindest auf Artikel 367 Absatz 2 und 4 nStGB hingewiesen werden.

Absatz 2:

a) Bestehende Einsichtsrechte des Bundesamtes für Polizei

Nach Artikel 367 Absatz 2 Buchstabe c nStGB (Art. 360bisAbsatz 2 Bst. c StGB) darf das Bundesamt für Polizei "im Rahmen von gerichtspolizeilichen Ermittlungsverfahren" durch ein Abrufverfahren Einsicht in die Personendaten über Verurteilungen nehmen. Diese Kompetenz wurde in Artikel 3 der geltenden VOSTRA-Verordnung auf den "Dienst Interpol des Bundesamtes für Polizei" (Art. 3 Abs. 3 Bst. a geltende VOSTRA-Vo) sowie die "Verhängung oder Aufhebung von Fernhaltemassnahmen" (Art. 3 Abs. 3 Bst. c geltende VOSTRA-Vo) ausgeweitet.

Diese Online-Einsichtsrechte des Bundesamtes für Polizei müssten eigentlich im Strafgesetzbuch geregelt werden, weil es sich bei Strafregisterdaten um besonders schützenswerte Personendaten (Art. 3 Bst. c Ziff. 4 DSG) handelt, für deren Online-Bearbeitung es gemäss Artikel 17 Absatz 2 und Artikel 19 Absatz 3 DSG einer Rechtsgrundlage in einem Gesetz im formellen Sinne bedarf.

Im Rahmen der vorliegenden Anpassung der VOSTRA-Verordnung werden diese Einsichtsrechte allerdings vorerst weiterhin auf Verordnungsstufe definiert (Art. 20 Abs. 2 Bst. b, c und f VE-VOSTRA-Vo). Diese Zugriffsrechte sollen (zusammen mit der Neuregelung aller anderen Zugriffsrechte des fedpol) erst im Rahmen der geplanten Revision des Strafregisterrechts auf Stufe StGB geregelt werden.

b) Neue Zugriffsrechte des Bundesamtes für Polizei (fedpol)

Eine departementsinterne Überprüfung der gesetzlichen Grundlagen der Online-Zugriffe des fedpol (Zugriffe über ein automatisiertes Abrufverfahren) auf Strafregisterdaten hat ergeben, dass die bestehenden gesetzlichen Regelungen weder den praktischen Bedürfnissen des fedpol noch den heutigen datenschutzrechtlichen Standards genügen.

Im Inspektionsbericht vom 13. Juni 2002 wurde das Bundesamt für Justiz vom Inspektorat des Generalsekretariat des EJPD unter anderem beauftragt, eine detaillierte Erhebung über die bestehenden und gewünschten Online-Zugriffe des fedpol auf VOSTRA durchzuführen, die Philosophie der VOSTRA-Zugriffe (auch hinsichtlich Umfang der Datenbekanntgabe, Weitergabe und Aufbewahrung von VOSTRA-Daten) im Grundsatz zu überprüfen und Vorschläge für eine allfällige Änderung des Strafgesetzbuches und der VOSTRA-Vo auszuarbeiten (vgl. die Empfehlungen Nr. 6