Bericht_2
Vernehmlassung 2004/119: Entwürfe und Berichte über die Änderung der Verordnungen 1 - 3 zum Schweizerischen Strafgesetzbuch und der Verordnung über das automatisierte Strafregister · 31 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 8Fedlex · Erläuternder Bericht
Bei der Neuformulierung der Paketlösung hat sich die Frage gestellt, ob bei nicht eintragungspflichtigen Übertretungen, die zusammen mit eintragungspflichtigen Delikten abgeurteilt werden, nur „Verurteilungen“ oder auch „Freisprüche mit Anordnung einer Massnahme“ eingetragen werden sollten. Der VE-VOSTRA-Vo hat sich – wie oben dargestellt - für die erste Variante (nur Eintrag bei Verurteilungen) entschieden. Wenn – wie früher – Freisprüche generell nicht beachtet werden müssen, bringt dies eine gewisse Vereinfachung bei der Eintragung. Hinter der Paketlösung steckt aber auch die Idee, dass ein Urteil ein geschlossenes Ganzes bildet, dessen Aussagegehalt durch das Weglassen einzelner Teile des Urteilsdispositivs verändert wird. Deshalb sollte die eintragende Behörde darauf achten, dass eine Massnahme bei einem nicht eintragungspflichtigen Freispruch wegen einer Übertretung nicht eingetragen wird, wenn diese allein aufgrund der entsprechenden Übertretung angeordnet worden ist.
- Zur Frage der Eintragung von kantonalrechtlicher Delikte (Art. 3 Abs. 1 Bst. a und b VE-VOSTRA-Vo):
Die Frage, ob auch Verstösse gegen kantonale Strafnormen ins Strafregister eingetragen werden sollten, ist aufgrund der heutigen Rechtslage nicht klar zu beantworten.
Einzig in Bezug auf die Eintragung von Übertretungen ist die Gesetzeslage klar: Artikel 366 Absatz 2 Buchstabe b nStGB übernimmt die Formulierung des heutigen Artikel 360 Absatz 2 Buchstabe b StGB, wonach – unter gewissen Voraussetzungen3– nur Übertretungen nach Bundesrecht eintragungspflichtig sind. Diese Beschränkung der Eintragungspflicht auf Übertretungen nach Bundesrecht gilt gemäss Artikel 10 Absatz 2 der aktuellen VOSTRA-Vo auch für „nicht eintragungspflichtige Übertretungen“, die zusammen mit eintragungspflichtigen Delikten im gleichen Urteil abgeurteilt wurden.
Nicht genügend präzis ist der Gesetzestext hingegen in Bezug auf die Registrierung von Verbrechen und Vergehen: Artikel 360 Absatz 2 Buchstabe a StGB (bzw. Art. 366 Abs. 2 Bst. a nStGB) verlangt lediglich, dass „Verbrechen und Vergehen“ eingetragen werden müssen. Gesetz und VOSTRA-Vo schweigen sich jedoch darüber aus, ob mit dem Ausdruck „Verbrechen und Vergehen“ nur Rechtsnormen gemeint sind, die durch den Bundesgesetzgeber erlassen worden sind, oder ob auch kantonale Strafnormen darunter fallen können, sofern die Anforderungen des bundesrechtlichen Beurteilungsmassstabes für Verbrechen (vgl. Art. 10 Abs. 2 nStGB; bzw. Art. 9 Abs. 1 i.V.m. Art. 35 StGB) und Vergehen (vgl. Art. 10 Abs. 3 nStGB; bzw. Art. 9 Abs. 2 i.V.m. Art. 36 StGB) erfüllt sind.
Nach bisheriger Strafregisterpraxis werden kantonale Delikte nicht erfasst. In der jüngsten Vergangenheit wurde das Strafregister jedoch immer wieder mit Anfragen konfrontiert, diese Praxis zu ändern. Es wurde argumentiert, aus dem Umstand, dass Artikel 360 Absatz 2 Buchstabe a StGB die Eintragungspflicht bei Verbrechen und Vergehen – im Gegensatz zu den Übertretungen – gerade nicht auf Delikte „des StGB oder anderer Bundesgesetze“ beschränke, sei zu schliessen, dass auch eine Straftat nach kantonalem Recht als „Verbrechen“ zu bezeichnen sei, wenn für die kantonale Straftat eine Zuchthausstrafe vorgesehen ist
3 Vgl. dazu die Ausführungen zu Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe c Ziffer 1 und 2 VE-VOSTRA-Vo (bzw. Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe b und c der aktuellen VOSTRA-Vo).