Bericht_2

Vernehmlassung 2004/119: Entwürfe und Berichte über die Änderung der Verordnungen 1 - 3 zum Schweizerischen Strafgesetzbuch und der Verordnung über das automatisierte Strafregister · 31 Seiten

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dass sie wie bisher nicht aufgenommen werden sollen (Art. 8 Bst. e VE-VOSTRA-Vo).

- Artikel 12 Buchstabe e der geltenden Verordnung geht bereits ausdrücklich aus

Artikel 226 nMStG hervor und muss nicht weitergeführt werden.

- Artikel 12 Buchstabe f der geltenden Verordnung betreffend Ordnungs- und Dis-

ziplinarstrafen leitet sich aus Artikel 366 Absatz 2 nStGB ab und wird der Klarheit halber beibehalten (Bst. f VE).

- Artikel 12 Buchstabe g der geltenden Verordnung betreffend die Kosten ist - ne-

ben Buchstabe d - die einzige Regelung, die sich nicht klar aus dem Gesetz ergibt (Bst. g VE).

Artikel 9 Datensätze

Diese Bestimmung basiert auf Artikel 17 Absatz 2 der geltenden Verordnung und enthält den Hinweis auf die Anhänge zur VOSTRA-Vo. Im Unterschied zur geltenden VOSTRA-Vo sind die einzelnen Datensätze neu nicht mehr in einem separaten Artikel (vgl. Art. 16 der geltenden VOSTRA-Vo), sondern im VE-Anhang 1 zur VOSTRA-Vo geregelt. Zudem umfasst die schematische Darstellung der Zugriffsrechte im VE-Anhang 2 und 3 zur VOSTRA-Vo nicht nur die Online-Zugriffsrechte; vielmehr ist neu auch ersichtlich, welche Daten Behörden auf schriftliches Gesuch hin erhalten.

Der Kern des Bearbeitungsrechts ist jedoch auch weiterhin aus den einschlägigen Bestimmungen des Gesetzes und der VOSTRA-Verordnung herauszulesen. Die VE-Anhänge 2 und 3 können keine selbständigen Berechtigungen erteilen.

4. Abschnitt: Entfernung von Daten aus VOSTRA

Artikel 10

Für die Entfernung der Eintragung wird grundsätzlich Artikel 369 nStGB massgebend sein. Gestützt auf diese Bestimmung werden Eintragungen nach einer bestimmten Frist entfernt.

Im geltenden Recht wird hingegen die Entfernung ausschliesslich in Artikel 14 der Verordnung geregelt, der auch Entfernungsgründe vorsieht, die nicht auf einem bestimmten Fristenlauf basieren (Art. 14 Bst. a und g der geltenden VOSTRA-Vo). Diese zusätzlichen Entfernungsgründe sollen als Buchstaben a und b in Artikel 10 Absatz 1 der neuen Verordnung übernommen werden.

Die Entfernung der hängigen Verfahren wird im neuen StGB nicht geregelt. Art. 366 Absatz 4 nStGB besagt lediglich, dass im Register Strafverfahren aufgeführt sind, die hängig sind. Das heisst, die Eintragung muss entfernt werden, wenn die Verfahren nicht mehr hängig sind. Dies soll im neuen Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe c VE-VOSTRA-Vo zum Ausdruck kommen. Das einmal abgeschlossene Strafverfahren hinterlässt somit keine Spuren in VOSTRA. Es wäre sinnvoll, dass VOSTRA die zuständige Behörde nach Ablauf einer bestimmten Zeitdauer (z.B. nach 2 Jahren) automatisch auffordert, die Richtigkeit eines Eintrages zu überprüfen, damit fälschlicherweise nicht entfernte Daten über hängige Strafverfahren entdeckt werden kön-