Bericht_2

Vernehmlassung 2004/119: Entwürfe und Berichte über die Änderung der Verordnungen 1 - 3 zum Schweizerischen Strafgesetzbuch und der Verordnung über das automatisierte Strafregister · 31 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 11Fedlex · Erläuternder Bericht

Artikel 6 Eintragung von Vollzugsentscheiden

Die Regelung der Eintragung von Vollzugsentscheiden basiert auf Artikel 9 Buchstabe g der geltenden Verordnung, der an den neuen AT-StGB angepasst wurde.

Die Artikel 5 und 6 VE-VOSTRA-Vo können (wie die Bst. f und g des geltenden Art.

9) nicht scharf auseinander gehalten werden. Vollzugsentscheide sind oftmals auch Entscheide, die Änderungen von bestehenden Eintragungen zur Folge haben. In diesem Sinne könnten die beiden Bestimmungen auch zusammengefasst werden.

Artikel 7 Eintragung von hängigen Strafverfahren

Der Artikel über die Eintragung von hängigen Verfahren ersetzt Artikel 9 Buchstabe h der geltenden Verordnung.

Nach neuem Recht (Art. 366 Abs. 4 nStGB) werden nicht nur die Gesuche von Strafjustizbehörden um Strafregisterauszug im Rahmen eines hängigen Verfahrens registriert, sondern Ziel ist es, alle hängigen Verfahren wegen Verbrechen und Vergehen nach StGB oder Nebenstrafrecht zu erfassen (Bst. a).

Die hängigen Verfahren werden zudem nicht wie nach geltendem Recht bereits nach 2 Jahren automatisch aus dem Register entfernt, sondern bleiben genau solange im Register, wie das Verfahren hängig ist. Es ist daher wichtig, dass Änderungen, insbesondere Änderungen der zuständigen Behörde oder der Beschuldigung, im Strafregister eingetragen werden (Bst. b).

Unklar war bisher auch die Frage, inwiefern sich die Nichteintragung von Verstössen gegen Strafbestimmungen des kantonalen Rechts (vgl. dazu die Ausführungen zu Art. 3 Abs. 1 Bst. a und b VE-VOSTRA-Vo) auf die Regelung in Bezug auf den Eintrag von Daten über hängige Strafverfahren auswirkt. Da im Strafregister nur Verbrechen und Vergehen nach Bundesrecht erfasst werden, sollte dies auch für die Meldepflicht von hängigen Strafverfahren gelten. Wir schlagen deshalb vor, dass in Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe a VE-VOSTRA-Vo klargestellt wird, dass die Eintragungspflicht nur für Verfahren wegen „Verbrechen und Vergehen nach Bundesrecht“ gilt.

Artikel 7a Erfassung von Verfahrensabschlüssen zu statistischen Zwecken

Eine besondere Datenkategorie bilden die Daten über den Abschluss des Verfahrens (Einstellungsentscheide, freisprechende Urteile oder Verurteilungen). Diese Informationen, die in Artikel 7a Abs. 1 Bst. a – e abschliessend aufgezählt werden, sind vor allem aus kriminalpolitischer Sicht interessant und dienen rein statistischen Zwecken (vgl. Art. 7a Abs. 2 VE-VOSTRA-Vo).

Das besondere an der Erfassung dieser Daten ist, dass es sich z.T. um Informationen handelt, die nach den allgemeinen Regeln gemäss Artikel 3 - 7 VE-VOSTRA-Vo gerade nicht registriert werden sollen. Die Erfassung dieser Daten in VOSTRA führt denn auch nicht zu einer eigentlichen Speicherung der Daten im Strafregister (sie werden daher im VE-Anhang 1 zur VOSTRA-Vo nicht erwähnt). Vielmehr werden diese Informationen nach der Eingabe von VOSTRA automatisch und unmittelbar dem Bundesamt für Statistik (BFS) weitergeleitet (vgl. auch Art. 31 VE-VOSTRA-Vo).

Diese Daten sind daher nur im Moment der Eingabe und nur für die eingebende Behörde einsehbar (Art. 7a Abs. 2 VE-VOSTRA-Vo).