Bericht_2

Vernehmlassung 2004/119: Entwürfe und Berichte über die Änderung der Verordnungen 1 - 3 zum Schweizerischen Strafgesetzbuch und der Verordnung über das automatisierte Strafregister · 31 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 28Fedlex · Erläuternder Bericht

VE-Anhang 1 Die in VOSTRA enthaltenen Datensätze

Artikel 16 der geltenden Verordnung wird mit kleinen Anpassungen an den neuen AT-StGB übernommen. In neueren Datenbankregelungen befindet sich die Aufzählung der einzelnen Datensätze jedoch stets im Anhang. Artikel 9 VE-VOSTRA-Vo verweist auf diese Gesetzesmechanik. Für eine bessere Lesbarkeit wird der ursprüngliche Artikel 16 VOSTRA-Vo jedoch - den heutigen Absätzen entsprechend - in einzelne Ziffern unterteilt und die einzelnen Datenfelder werden durchnummeriert.

1. Datensatz über Personen

Ziffer 1 VE-Anhang 1 zur VOSTRA-Vo basiert auf Artikel 16 Absatz 1 der geltenden Verordnung.

Hinzuweisen ist auf Ziffer 1.12, die klarstellt, dass im Bearbeitungsvermerk Zusatzinformationen zur richtigen Identifikation von Personen aufgenommen werden können. Dieses Feld ist unverzichtbar, um aufwendige Abklärungen bei der Personenidentifikation zu dokumentieren und die Nutzer auf Problemfälle aufmerksam zu machen. Beispielsweise kommt es vor, dass jemand – mit einem gestohlenen Ausweis - unter falschem Namen delinquiert. Da der richtige Name nicht bekannt ist, wird diese Person im Strafregister mit den Falschpersonalien erfasst, da man sonst die Straftat nicht eintragen könnte. Wenn nun aber über die wirkliche Person mit dem entsprechenden Namen eine VOSTRA-Abfrage getätigt wird, findet das System eine Übereinstimmung und die von der Person mit den Falschpersonalien begangenen Delikte werden der anderen Person zugewiesen. Dieses Missverständnis bei der Identifikation kann nur über einen Fingerabdruckvergleich aufgeklärt werden. Solche Recherchen sind aufwendig und müssten – falls in VOSTRA kein entsprechender Vermerk (etwa durch den Hinweis auf eine Passnummer) gemacht wird - jedes Mal wiederholt werden. Gerade bei Onlineabfragen ist es wichtig, dass das System die abfragende Behörde über eine mögliche Fehlinformation aufklärt, bevor diese voreilige Schlüsse zieht. Dieser Bearbeitungsvermerk wird zentral vom BJ-Strafregister verwaltet. Die anderen angeschlossenen Behörden können die Bearbeitungsvermerke nur einsehen aber nicht selbst mutieren. Behörden, die auf schriftlichem Weg Auskünfte aus dem Strafregister beziehen, werden von der Koordinationsstelle oder dem BJ-Strafregister über den Inhalt des Bearbeitungsvermerks orientiert, falls Probleme bei der Abfrage bestehen.

In Ziffer 1.15 (früher Art. 16 Abs. 1 Bst. n) wird klargestellt, dass nicht nur das Datum letzten Mutation, sondern auch das Datum der Ersterfassung einzutragen ist.

Ziffer 1.16 enthält ein neues Datenfeld, in dem ehemalige Namen aufgenommen werden können. Diese Information kann nötig sein, um die von einer bestimmten Person begangenen Delikte auch nach der Namensänderung zuordnen zu können.

2. Datensatz über Falschpersonalien

Die geltende Regelung (Art. 16 Abs. 2) wird übernommen.