Bericht_2

Vernehmlassung 2004/119: Entwürfe und Berichte über die Änderung der Verordnungen 1 - 3 zum Schweizerischen Strafgesetzbuch und der Verordnung über das automatisierte Strafregister · 31 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 6Fedlex · Erläuternder Bericht

- Eintragung von Verurteilungen wegen Übertretungen (Art. 3 Abs. 1 Bst. c VOSTRA-Vo):

Die Regelung der Eintragung bei Übertretungen muss gemäss Artikel 366 Absatz 2 Buchstabe b nStGB auf Verordnungsebene definiert werden. Es sollen in diesem Bereich nur Verurteilungen eingetragen werden.

- Zum Wegfall der Haft als Eintragungsvoraussetzung bei Übertretungen (Art. 3 Abs. 1 Bst. c Ziffer 1 VOSTRA-Vo):

Heute können Übertretungen mit Haft bis 3 Monate und/oder Busse bis 5'000 Franken bestraft werden (Art. 39, 101, 106 StGB). Neu werden die Übertretungen nur mehr mit Busse oder gemeinnütziger Arbeit bestraft; die Obergrenze der Busse wird auf 10'000 Franken angehoben (Art. 106 nStGB), die gemeinnützige Arbeit kann bis zu 360 Stunden betragen (107 nStGB). Weil es keine Haftstrafen mehr gibt, muss die Regelung nach Buchstabe b der geltenden Verordnung aufgehoben werden. Es geht nun darum, bei Übertretungen für den Wegfall der Haftstrafe ein neues taugliches Äquivalent für die Tatschwere zu finden. Eine ersatzlose Streichung der geltenden Eintragungspflicht bei Haftstrafen hätte nämlich zur Folge, dass praktisch keine Übertretungen mehr im Strafregister verzeichnet würden (die Übertretungen mit besonderer Rückfallklausel nach Art. 3 Abs. 1 Bst. c Ziff. 2 VE-VOSTRA-Vo stellen seltene Ausnahmen dar; vgl. unten). Unseres Erachtens sollten schwerere Übertretungen, die heute mit einer Haftstrafe sanktioniert werden, weiterhin im Strafregister eingetragen werden. Eine Eintragung in das Strafregister würde sich auch bei Übertretungen des Nebenstrafrechts rechtfertigen, die mit sehr hohen Bussen bedroht werden (z.B. 500'000 Franken nach Art. 56 Spielbankengesetz, SR 935.52; 50'000 Franken gem. Art. 61 Verordnung über die Mehrwertsteuer; SR 641.201).

Anzumerken ist, dass bis Ende 1994 alle Übertretungsbussen über 500 Franken eingetragen wurden. Wir schlagen vor, auf diese ursprüngliche Mechanik zurückzukommen und alle Übertretungsbussen ab einer bestimmten Höhe – nämlich Bussen von mehr als 5'000 Franken - in das Strafregister aufzunehmen (Art. 3 Abs. 1 Bst. c Ziff. 1 VE-VOSTRA-Vo). Bussen in dieser Höhe können als Ersatz für die weggefallenen Haftstrafen angesehen werden, da Übertretungen von einer gewissen Schwere erfasst werden, die für die spätere Beurteilung des Vorlebens eines Delinquenten massgebend sein können. Die vorgeschlagene Grenze von 5'000 Franken stellt zudem sicher, dass Ordnungsbussen im Strassenverkehr nicht eingetragen werden (die Obergrenze der Ordnungsbussen beträgt 300 Franken; Art. 1 Absatz 2 Ordnungsbussengesetz, SR 741.03).

Im Weiteren sollen auch die schwereren Übertretungen, die mit mehr als 180 Stunden gemeinnütziger Arbeit bestraft wurden, in das Strafregister eingetragen werden.

Aus der Tatsache, dass als Eintragungsvoraussetzung gemäss Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe c Ziffer 1 eine Sanktion genannt ist, die nur bei einem Schuldspruch verhängt werden kann (Busse und gemeinnützige Arbeit, jeweils mit bestimmter Mindesthöhe), folgt, dass eine Registrierung nur bei einer Verurteilung möglich ist.