Bericht_2
Vernehmlassung 2004/119: Entwürfe und Berichte über die Änderung der Verordnungen 1 - 3 zum Schweizerischen Strafgesetzbuch und der Verordnung über das automatisierte Strafregister · 31 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 16Fedlex · Erläuternder Bericht
Im neuen Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe a wird aufgeführt, welche Eintragungen die Koordinationsstelle vorzunehmen hat (vgl. Art. 3 - 7 VE-VOSTRA-Vo). Damit die Koordinationsstellen Eintragungen überprüfen können, ist es oft notwendig, einen Probeauszug aus dem Strafregister ausdrucken zu dürfen. Dieser Grund, einen Auszug erstellen zu dürfen, lässt sich bereits aus der Berechtigung zur Datenbearbeitung ableiten. Der Klarheit halber wird er jedoch ausdrücklich in der Verordnung genannt.
Im neuen Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe d werden die Koordinationsstellen angehalten, das Bundesamt bei der Kontrolle der Datenbearbeitung zu unterstützen. Darunter ist zum Beispiel zu verstehen, dass die Koordinationsstelle dem Bundesamt in Einzelfällen Gerichtsurteile vermittelt, damit dieses kontrollieren kann, ob die Daten korrekt in das Strafregister eingetragen wurden (vgl. auch Art. 2 Abs. 4 VE-VOSTRA-Vo).
Artikel 13 Aufgaben der Koordinationsstelle der Militärjustiz
Bei dieser Stelle handelt es sich um die „Kanzlei der Militärgerichte“ in Bern. Die Koordinationsstelle der Militärjustiz wird in der geltenden Verordnung bisher nur in Artikel 20 Absatz 2 – als Empfängerin von Meldungen der Militärjustizbehörden - erwähnt. Artikel 13 VE-VOSTRA-Vo stellt klar, dass die Militärjustizbehörden über eine eigene Koordinationsstelle verfügen.
Artikel 14 - 15
Die systematisch neu platzierten Artikel 14 und 15 VE-VOSTRA-Vo entsprechen dem Artikel 3 Absätze 1 und 2 i.V.m. den Artikeln 19 und 20 der geltenden Verordnung. Diese Bestimmungen legen fest, welche Behörden – abgesehen von den in Artikel 11 – 13 VE-VOSTRA-Vo erwähnten Stellen – Daten online in VOSTRA eintragen dürfen (Art. 14 VE-VOSTRA-Vo) und welche Behörden die Daten an eine andere Stelle zur Eintragung melden (Art. 15 VE-VOSTRA-Vo).
Grund für diese Neuplatzierung ist, dass alle Bestimmungen, welche die Aufgaben im Zusammenhang mit der Erfassung der Daten regeln, möglichst im gleichen Abschnitt stehen sollten.
Gemäss Datenschutzgesetz müssen die Grundsätze der Bearbeitung von besonders schützenswerten Personendaten sowie der Zugang zu Personendaten durch ein Abrufverfahren in einem Gesetz im formellen Sinne geregelt werden. Die Regelung gemäss Artikel 14 ff. VE-VOSTRA-Vo müsste daher ebenfalls auf Stufe StGB geregelt werden (zur Revision des Strafregisterrechts vgl. die Ausführungen in Ziff. 2.1).
Artikel 14 Weitere Behörden, die zur Online-Eintragung berechtigt sind
Aus Artikel 11 – 13 VE-VOSTRA-Vo geht hervor, dass es Behörden gibt, welche aufgrund ihrer spezifischen Aufgabe zwingend über einen Online-Anschluss zur Eintragung von Daten verfügen. Es sind dies:
- die registerführende Stelle des BJ (vgl. Art. 11 Abs. 1 VE-VOSTRA-Vo; heute ist
diese Berechtigung in Art. 3 Abs. 1 Bst. a der geltenden Verordnung geregelt);
- die Koordinationsstellen der Kantone (vgl. Art. 12 Abs. 1 Bst. a VE-VOSTRA-Vo;
heute ist diese Berechtigung in Art. 3 Abs. 1 Bst. e der geltenden Verordnung geregelt);