Bericht_2
Vernehmlassung 2004/119: Entwürfe und Berichte über die Änderung der Verordnungen 1 - 3 zum Schweizerischen Strafgesetzbuch und der Verordnung über das automatisierte Strafregister · 31 Seiten
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cherheitsprüfungen) immer wieder zu Interpretationsproblemen geführt. Diese Unsicherheiten sind nun behoben; die Formulierung lässt keinen Zweifel mehr, dass nur Sicherheitsprüfungen im Sinne von Artikel 19 Absatz 2 BWIS (SR 120.0) bzw. Artikel 7 PSPV (SR 120.4) gemeint sein können.
- In Buchstabe b wird präzisiert, dass nur die Verwaltungsbehörden, die Strafentscheide fällen, einen Auszug aus dem Register einholen können.
- Bei der in Buchstabe i genannten Stelle des Bundes, die für den Vollzug des
5. Abschnittes des Bundesgesetzes vom 21. März 1997 über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit zuständig ist, handelt es sich um den Bundessicherheitsdienst, der organisatorisch dem fedpol zugeordnet ist, jedoch nicht in die oben erwähnte Inspektion und die darauf basierenden Arbeiten (vgl. Erläuterungen zu Art. 20 Abs. 2) einbezogen war. Der BSD kann bereits heute - gestützt auf Artikel 3 Absatz 4 Buchstabe h der geltenden VOSTRA-Vo - offene Urteilsdaten auf schriftliches Gesuch hin beziehen. Allerdings war bisher der eigentliche Zugriffszweck gesetzlich nicht definiert. Dieser Mangel wird durch Artikel 21 Buchstabe i VE-VOSTRA-Vo behoben.
Dem Wortlaut der neuen Zweckbestimmung liegen folgende Überlegungen zu Grunde:
- Die Strafregisterdaten dienen dem Bundessicherheitsdienst dazu, in einem
konkreten Einzelfall die Bedrohung, welche von einer bestimmten Person für eine zu schützende Person ausgeht, besser einschätzen zu können und ein individuelles Schutzdispositiv zu erstellen. Die VOSTRA-Information ist dabei jedoch nur ein Indiz unter vielen. Wann eine Person vom BSD überprüft werden muss, ist deshalb sehr stark kontextabhängig und lässt sich nicht auf einen einfachen Nenner bringen. Nachfolgend sollen daher die „Anhaltspunkte“ für das Vorliegen einer Gefahrensituation gemäss Artikel 21 Buchstabe i VE-VOSTRA-Vo näher spezifiziert werden. Solche Anhaltspunkte können sein:
o die Tatsache, dass jemand direkt oder indirekt Zugang zu schützenswerten Personen hat oder zu Gebäuden, in denen sich solche Personen aufhalten (z.B. Bedienstete eines Partyservice, Reinigungspersonal, Kindermädchen oder Chauffeure von schweizerischen Magistraten, aber unter Umständen auch nahe Angehörige solcher Personen). Die Überprüfung des BSD kann sich also sowohl auf eine Person beziehen, welche in direkten Kontakt mit einer schützenswerten Person kommt, als auch auf Personen im näheren Umfeld von zugangsberechtigten Personen;
o die Tatsache, dass jemand in der näheren Umgebung eines Objektes wohnt, in der sich zu schützende Personen aufhalten (z.B. einer Botschaft oder dem Privatdomizil eines Bundesrates);
o die Tatsache, dass jemand eine schützenswerte Person mündlich oder schriftlich „bedroht“ hat. Dabei braucht die Drohung noch nicht die Qualität einer strafrechtlich verfolgbaren Drohung zu haben. Diffuse Verunglimpfungen können genügen. Man kann sich die Frage stellen, weshalb tatbestandsmässige Drohungen im Sinne von Artikel 180 StGB durch den Bundessicherheitsdienst und nicht durch die zuständigen Strafverfolgungsbehörden untersucht werden. Der Grund liegt darin, dass Politiker oft kein Interesse daran haben, sich durch das Erstatten einer formellen Strafanzeige weiter zu exponieren, damit die Angelegenheit nicht eskaliert. Es besteht nämlich die Gefahr, dass sich die betreffenden Personen bei Eröffnung ei-