Bericht_2
Vernehmlassung 2004/119: Entwürfe und Berichte über die Änderung der Verordnungen 1 - 3 zum Schweizerischen Strafgesetzbuch und der Verordnung über das automatisierte Strafregister · 31 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 29Fedlex · Erläuternder Bericht
3. Datensatz über hängige Strafverfahren
Die Regelung entspricht im Ausgangspunkt geltendem Recht (Art. 16 Abs. 3), wurde jedoch dem Umstand angepasst, dass in Zukunft alle hängigen Verfahren wegen Verbrechen und Vergehen und nicht wie bisher nur die Gesuche um Einblick (im Rahmen eines hängigen Verfahrens) aufgenommen werden.
Neu wird daher auch die Verfahrenseröffnung (Ziff. 3.2), der Zeitraum der mutmasslichen Tatbegehung (Ziff. 3.6) sowie der Stand des Verfahrens (Ziff. 3.7) registriert.
In Ziffer 3.5 (früher Art. 16 Abs. 3 Bst. e) wird präzisiert, dass mehrere Beschuldigungen eingetragen werden. Heute können bei hängigen Strafverfahren nur zwei Beschuldigungen (resp. Gesetzesbestimmungen) in das Strafregister eingetragen werden. In zahlreichen Fällen werden jedoch der beschuldigten Person eine Vielzahl von Straftaten zur Last gelegt. Es wäre sinnvoll, dass bis zu zehn Beschuldigungen aufgenommen werden könnten. Diese Neuprogrammierung lässt sich jedoch nicht mehr fristgerecht realisieren. Sie wird in einem späteren Zeitpunkt eingeführt werden.
Gemäss Artikel 7a VE-VOSTRA-Vo wird der Abschluss des Verfahrens ebenfalls im System protokolliert. Die Eintragung von Daten über den Abschluss des Verfahrens führt gemäss Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe c VE-VOSTRA-Vo zur Entfernung des Datensatzes über hängige Verfahren. Da diese Daten aber unmittelbar nach der Eintragung automatisch an das Bundesamt für Statistik zur statistischen Auswertung weitergeleitet werden und gerade nicht in VOSTRA verbleiben, werden die entsprechenden Daten im VE-Anhang 1 auch nicht aufgeführt. Diese Informationen über den Abschluss des Verfahrens sind für keine der angeschlossenen Behörden einsehbar und bilden daher keine eigenständige Datenkategorie.
4. Datensatz über Urteile
Ziffer 4 VE-Anhang 1 zur VOSTRA-Vo basiert auf Artikel 16 Absatz 4 der geltenden Verordnung.
Die Regelung trägt dem neuen Sanktionensystem wie folgt Rechnung:
- Gemäss Ziffer 4.2 wird neu auch das Rechtskraftdatum erfasst, welches ent-
scheidend ist für den Beginn des Fristenlaufes bei der Entfernung von Urteilen aus dem Strafregister gemäss Artikel 369 Absatz 6 Buchstabe a nStGB.
- In Ziffer 4.7 wird die Gesamtstrafe aufgenommen, die gemäss den Artikeln 46
Absatz 1, 62a Absatz 2 und 89 Absatz 6 nStGB verhängt werden kann.
- In Ziffer 4.11 wird der Klarheit halber festgehalten, dass neben der Art der Strafe
auch deren Höhe und Vollzugsform in das Register aufzunehmen sind.
- Ziffer 4.12 legt die Elemente der neuen Geldstrafe fest, die eingetragen werden
sollen.
- Ziffer 4.13 präzisiert, welche Elemente der neuen teilbedingten Strafe eingetragen
werden (neben den Elementen nach Ziff. 4.11).
- Ziffer 4.17 regelt den Eintrag des neuen Berufsverbots. Das neue Berufsverbot
nach Artikel 67 und 67a nStGB ist differenzierter ausgestaltet als im geltenden Recht. Es wird nicht die Ausübung eines Berufs als Ganzes verboten (z.B. Lehrerberuf), untersagt wird vielmehr eine bestimmte Tätigkeit (z.B. Verbot, Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren zu unterrichten). Diese Tätigkeit muss zudem nicht in jedem Fall gänzlich untersagt werden, sondern das Verbot kann sich nur