Bericht_2

Vernehmlassung 2004/119: Entwürfe und Berichte über die Änderung der Verordnungen 1 - 3 zum Schweizerischen Strafgesetzbuch und der Verordnung über das automatisierte Strafregister · 31 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 17Fedlex · Erläuternder Bericht

- die Koordinationsstelle der Militärjustiz (vgl. Art. 13 Abs. 1 Bst. a VE-VOSTRA-Vo;

in der geltenden Verordnung ist die Berechtigung zur Online-Eintragung von Daten nirgends erwähnt).

Es gibt aber noch weitere Stellen, die nach Gesetz für die Bearbeitung von Daten anschlussberechtigt sind, was nicht heissen muss, dass diese Online-Anschlussmöglichkeit auch tatsächlich realisiert worden ist (etwa wegen fehlender Abfrageintensität). Diese Stellen werden in Artikel 14 VE-VOSTRA-Vo aufgezählt. Es sind dies:

- die Strafjustizbehörden (vgl. Art. 14 Bst. a VE-VOSTRA-Vo; heute leitet sich diese

Berechtigung aus Art. 3 Abs. 1 Bst. b der geltenden Verordnung ab). Darunter fallen etwa kantonale Strafgerichte, Untersuchungsrichterämter und Staatsanwaltschaften, das Bundesstrafgericht, das Eidgenössische Untersuchungsrichteramt und die Bundesanwaltschaft;

- Militärjustizbehörden (vgl. Art. 14 Bst. b VE-VOSTRA-Vo; heute leitet sich diese

Berechtigung aus Art. 3 Abs. 1 Bst. c der geltenden Verordnung ab). Dieses Anschlussrecht wird jedoch heute nicht ausgeübt. Sowohl die Militärgerichte als auch die militärischen Untersuchungsrichter und das Oberauditorat sind heute nicht an VOSTRA angeschlossen und fallen daher unter Artikel 15 Absatz 2 VE-VOSTRA-Vo;

- die Strafvollzugsbehörden (vgl. Art. 14 Bst. c VE-VOSTRA-Vo; heute leitet sich

diese Berechtigung aus Art. 3 Abs. 1 Bst. d der geltenden Verordnung ab).

Artikel 15 Nicht angeschlossene Behörden, die Daten zum Eintrag melden

Artikel 15 VE-VOSTRA-Vo klärt, wohin die nicht direkt angeschlossenen Behörden ihre Daten, die für den Eintrag in VOSTRA bestimmt sind, melden müssen.

- Die nicht angeschlossenen kantonalen Strafjustiz- und Strafvollzugsbehörden

melden ihre Daten ihrer kantonalen Koordinationsstelle (vgl. Art. 15 Abs. 1 VE-VOSTRA-Vo; heute leitet sich diese Berechtigung aus Art. 3 Abs. 2 Bst. a i.V.m. Art. 19 der geltenden Verordnung ab).

- Sämtliche Militärjustizbehörden melden zurzeit ihre Daten der Koordinationsstelle

der Militärjustiz (vgl. Art. 15 Abs. 2 VE-VOSTRA-Vo; heute leitet sich diese Berechtigung in erster Linie aus Art. 20 Abs. 2 der geltenden Verordnung ab, obschon diese Bestimmung nur von den „Militärgerichten“ spricht).

- Die nicht angeschlossenen Strafjustizbehörden des Bundes - zurzeit ist dies das

Eidgenössische Untersuchungsrichteramt (URA) und das Bundesstrafgericht - melden ihre Daten dem BJ (vgl. Art. 15 Abs. 3 VE-VOSTRA-Vo; heute leitet sich diese Berechtigung aus Art. 3 Abs. 2 Bst. a und b der geltenden Verordnung ab; Art. 20 Abs. 1 der geltenden Verordnung erwähnt das URA fälschlicherweise nicht). In Artikel 15 Absatz 3 VE-VOSTRA-Vo wird (anders als in Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe b der geltenden Verordnung) das Bundesstrafgericht nicht mehr speziell erwähnt. Diese Änderung hat den Vorteil, dass das Bundesstrafgericht künftig ohne Verordnungsänderung (gestützt auf Art. 14 Bst. a VE-VOSTRA-Vo) online an das Register angeschlossen werden kann (was heute aufgrund der fehlenden Zugriffsintensität noch nicht möglich ist).