Bericht_2
Vernehmlassung 2004/119: Entwürfe und Berichte über die Änderung der Verordnungen 1 - 3 zum Schweizerischen Strafgesetzbuch und der Verordnung über das automatisierte Strafregister · 31 Seiten
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Durch die Protokollierung des Verfahrensabschlusses entsteht der zuständigen Behörde auch kein grosser Aufwand. Denn um ein hängiges Strafverfahren aus VOSTRA entfernen zu können (vgl. Art. 10 Abs. 1 Bst. c VE-VOSTRA-Vo), muss ohnehin eine Manipulation im System vorgenommen werden.
Nach Eingabe des Verfahrensabschlusses und der Weiterleitung der Daten ans BFS wird auch der gesamte Datensatz betreffend das (ehemals) hängige Strafverfahren vom System automatisch entfernt (Art. 7a Abs. 3 und 10 Abs. 1 Bst. c VE-VOSTRA-Vo). Nach Eingabe des Verfahrensabschlusses enthält VOSTRA demnach keinen Hinweis mehr, dass früher einmal ein Verfahren hängig war.
Datensätze über eintragungspflichtige Urteile (vgl. Art. 18) müssen nicht zweimal im Register erfasst werden. Bei eintragungspflichtigen Urteilen wird bei der Meldung des Verfahrensabschlusses deshalb nur angegeben, ob es sich um ein freisprechendes Urteil oder eine Verurteilung handelt sowie die entsprechende Systemnummer des Urteils, welche VOSTRA fortlaufend vergeben hat (Art. 7a Abs. 1 Bst. a und b).
Um eine vollständige statistische Auswertung der eingetragenen Strafverfahren wegen Verbrechen und Vergehen zu ermöglichen, werden in vereinfachter Form zusätzlich auch folgende Verfahrensabschlüsse erfasst:
- Buchstabe c: die Angabe, ob ein nicht eintragungspflichtiges freisprechendes Ur-
teil vorliegt. Es handelt sich um freisprechende Urteile, die entweder keine Sanktion enthalten (Art. 366 Abs. 2 Bst. a nStGB) oder die gestützt auf Artikel 8 Buchstabe c nicht eintragungspflichtig sind;
- Buchstabe d: die Angabe, ob eine nicht eintragungspflichtige Verurteilung vorliegt.
Hier geht es um Verurteilungen, bei denen keine Sanktion ausgefällt wurde (Art. 366 Abs. 2 Bst. a nStGB und Art. 8 Bst. b VE-VOSTRA-Vo).
- Buchstabe e: der Umstand, ob eine Einstellung verfügt worden ist und der Grund
der Einstellung.
Artikel 8 Ausgeschlossene Eintragungen
Im geltenden Artikel 12 sind verschiedene Regelungen enthalten, die sich in Zukunft bereits aus dem Gesetz ergeben. Viele dieser Regelungen sollen im Sinne einer Klarstellung und aus Gründen der Benutzerfreundlichkeit in die neue Verordnung übernommen werden. Zudem wird die Regelung durch zusätzliche Präzisierungen ergänzt.
- In Artikel 8 Buchstabe a VE-VOSTRA-Vo wird neu gesetzlich festgehalten, was
aufgrund der heutigen Strafregisterpraxis bereits gegolten hat, nämlich dass Verstösse gegen Strafbestimmungen des kantonalen Rechts nicht im Register eingetragen werden (vgl. dazu den Kommentar zu Art. 3 Abs. 1 Bst. a und b VE-VOSTRA-Vo).
- Artikel 12 Buchstabe a der geltenden Verordnung, wonach Verurteilungen, bei
den von einer Bestrafung abgesehen oder Umgang genommen wird, nicht eingetragen werden, wird beibehalten (Art. 8 Bst. b VE-VOSTRA-Vo). Allerdings werden entsprechende Verfahrensabschlüsse gemäss Artikel 7a zu statistischen Zwecken protokolliert und ans BFS weitergeleitet (vgl. den entsprechenden Vorbehalt in Art. 8 Bst. b). Der Inhalt dieser Bestimmung lässt sich aus Artikel 366 Absatz 2 Buchstabe a nStGB ableiten. Der Eintragungsverzicht bezieht sich jedoch nicht auf Fälle, in denen im Rahmen einer Begnadigung oder Amnestie ein