Bericht_2

Vernehmlassung 2004/119: Entwürfe und Berichte über die Änderung der Verordnungen 1 - 3 zum Schweizerischen Strafgesetzbuch und der Verordnung über das automatisierte Strafregister · 31 Seiten

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- Auch die Verwaltungsbehörden des Bundes, die Strafentscheide fällen, melden

ihre Daten dem BJ (vgl. Art. 15 Abs. 3 VE-VOSTRA-Vo; heute ist dies in Art. 3 Abs. 2 Bst. c der geltenden Verordnung geregelt). Keine dieser Behörden verfügt zurzeit über einen Online-Anschluss. Da es sich nicht um Strafjustizbehörden handelt, ist eine Online-Eintragung der Daten weder gestützt auf das geltende Recht noch gestützt auf den VE möglich (Art. 14 Buchstabe a VE-VOSTRA-Vo wäre nicht anwendbar).

- In der geltenden Verordnung nicht geregelt war das Problem, wem die für die Be-

gnadigung oder die Amnestie zuständigen Behörden des Bundes und der Kantone die Begnadigung oder die Amnestie jeweils melden müssen. Artikel 15 Absatz 4 VE-VOSTRA-Vo schliesst diese Lücke.

Die Tatsache, dass ausländische Behörden die in VOSTRA einzutragenden Daten ans BJ melden (vgl. Artikel 20 Absatz 3 der geltenden Verordnung), wird bereits in Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe e und Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe b VE-VOSTRA-Vo geregelt.

Artikel 16 Zeitpunkt der Eintragung in VOSTRA

Artikel 16 Absatz 1 basiert auf Artikel 18 der heute geltenden Strafregisterverordnung. Diese Regelung wird ausgedehnt auf die Meldung rechtskräftiger Entscheide, die den Verfahrensabschluss markieren (vgl. Art. 7a VE-VOSTRA-Vo).

Zusätzlich wird in Artikel 16 Absatz 3 VE-VOSTRA-Vo festgehalten, innert welcher Fristen die verfahrensrelevanten Daten bei hängigen Strafverfahren ins Register eingetragen werden müssen.

Bei der Eintragung von hängigen Strafverfahren muss jedoch vermieden werden, dass eine Person – etwa aufgrund der Ausübung ihres Einsichtsrechts gemäss Artikel 370 nStGB – Kenntnis von der Durchführung eines Strafverfahrens erhält, das aus ermittlungstechnischen Gründen noch geheim gehalten werden muss. Aus diesem Grunde kann gemäss Artikel 16 Absatz 4 VE-VOSTRA-Vo eine Eintragung vorläufig noch zurückgestellt werden.

Mit dem Zusatz in Artikel 16 Absatz 1 VE-VOSTRA-Vo, dass der Eintritt der „vollen“ Rechtskraft massgebend ist, soll zum Ausdruck gebracht werden, dass Urteile und nachträgliche Entscheide, die nach Massgabe einzelner kantonaler Prozessordnungen bloss teilweise in Rechtskraft erwachsen, nicht selbständig im Register erfasst werden (vgl. etwa § 413 StPO-ZH). Der Sinn dieser Teilrechtskraft ist es, das ordentliche Rechtsmittel auf die Überprüfung einzelner Elemente des Urteilsspruches (etwa einzelne Schuldpunkte oder die Strafzumessung) zu beschränken. In der Regel nimmt die Rechtsmittelinstanz in ihrem Urteil von den nicht angefochtenen (und daher bereits rechtskräftigen) Ziffern des Dispositivs der Vorinstanz Vormerk. Da beide Urteile eine Einheit bilden, sollen sie registerrechtlich auch so behandelt werden. Im Register wird daher nur das rechtskräftige Urteil der Rechtsmittelinstanz erfasst (es wird nur dessen Urteilsdatum, Eröffnungsdatum und Rechtskraftdatum registriert). Die bereits rechtskräftigen Teile des Urteils der Vorinstanz gehen jedoch nicht einfach verloren. Diese Elemente werden im Register als Bestandteil des höherinstanzlichen Urteilsspruches erfasst (vgl. Art. 16 Abs. 2 VE-VOSTRA-Vo). Zuständig für die vollständige Eintragung ist die Rechtsmittelinstanz (nach Eintritt der vollen Rechtskraft). Diese Vereinfachung ist nötig, um die Programmierung der Entfernungsfristen gemäss Artikel 369 Absatz 6 Buchstabe a nStGB zu erleichtern (bei Teilrechtskraft einzelner Schuldsprüche läuft die Frist demnach ab Rechtskraft des Urteils der