Bericht_2

Vernehmlassung 2004/119: Entwürfe und Berichte über die Änderung der Verordnungen 1 - 3 zum Schweizerischen Strafgesetzbuch und der Verordnung über das automatisierte Strafregister · 31 Seiten

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Rechtsmittelinstanz).5 Zudem würde bei einer separaten Erfassung teilrechtskräftiger Urteile auch die Aussagekraft des Registerauszuges leiden, insbesondere wenn Strafmass und Schuldpunkt nicht mehr im gleichen Urteil erwähnt würden.

Artikel 17 Sorgfaltspflichten der beteiligten Behörden und Datenbearbei-

tungsgrundsätze

Artikel 17 Absätze 1 und 2 VE-VOSTRA-Vo übernehmen Artikel 5 der geltenden Verordnung.

Artikel 17 Absatz 3 VE-VOSTRA-Vo basiert auf Artikel 21 der geltenden VOSTRA-Vo.

Artikel 17 Absatz 4 VE-VOSTRA-Vo übernimmt in Absatz 1 inhaltlich die Regelung von Artikel 17 Absätze 1 der geltenden Verordnung.

Artikel 17 Absätze 5 und 6 VE-VOSTRA-Vo enthalten Einschränkungen in Bezug auf die Aufbewahrung (bzw. Speicherung) und die Weitergabe von Strafregisterdaten, welche der Bildung von so genannten Schattenregistern vorbeugen sollen. Diese Regeln wurden im Hinblick auf den Ausbau der Online-Zugriffsrechte des fedpol entwickelt (vgl. Anhang zu den Erläuterungen, Ziffer 2.4); sie gelten jedoch für alle Behörden, welche Informationen aus dem Strafregister erhalten. Aufgrund ihrer datenschutzrechtlichen Bedeutsamkeit sollten diese Bestimmungen in Zukunft ebenfalls auf Gesetzesstufe im StGB verankert werden.

Artikel 18 Auskunftspflicht der Zivilstandsämter und Einwohnerkontrollen zur Abklärung der Personalien

Diese Bestimmung entspricht Artikel 23 der geltenden Verordnung, bis auf eine Änderung: Anstelle von "den zur Bearbeitung im Register berechtigten Behörden" wird von den "eintragungsberechtigten Behörden" gesprochen, da ein Zugriff auf Daten des Zivilstandsregister nur nötig ist, um eine vollständige Eintragung zu gewährleisten.

Artikel 19 Meldung über die Nichtbewährung

Die Regelung nach Artikel 19 VE-VOSTRA-Vo basiert auf Artikel 22 der geltenden Verordnung.

Die Meldung nach Artikel 22 Absatz 1 der geltenden Verordnung ist an sich nicht mehr notwendig, weil das Gericht, das die neue Tat beurteilt, auch für den Widerruf

5 Diese Regel kann als ungerecht empfunden werden, wenn der Täter nur einen einzigen Schuldpunkt angefochten hat und vor zweiter Instanz in diesem Punkt freigesprochen wird. Im zweiten Urteil muss die Strafe für die bereits rechtskräftigen Schuldpunkte des ersten Urteils neu berechnet werden. Auf eine Eintragung des Urteils der zweiten Instanz kann deshalb nicht verzichtet werden. Wird aber auf das Rechtskraftdatum der zweiten Instanz abgestellt, dauert es somit länger bis die Verurteilung entfernt wird. Dem ist entgegenzuhalten, dass die Verurteilung auch später eingetragen wird; zudem wird ein Täter in Kantonen, welche die Teilrechtskraft nicht kennen, nicht anders behandelt. Eine Ausnahme scheint lediglich dort angebracht, wo nur Urteilselemente angefochten werden, die ohnehin nicht ins Register eingetragen werden (wie etwa Kosten; Zivilforderung). In diesem Fall wäre nichts dagegen einzuwenden, wenn das erste (teilrechtskräftige) Urteil sogleich eingetragen würde. Es stellt sich die Frage, ob es dazu eine Präzisierung in der Verordnung braucht?