Bericht_2

Vernehmlassung 2004/119: Entwürfe und Berichte über die Änderung der Verordnungen 1 - 3 zum Schweizerischen Strafgesetzbuch und der Verordnung über das automatisierte Strafregister · 31 Seiten

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Amnestie daher nicht zu einer Entfernung des Eintrages im Sinne von Artikel 8 Buchstabe b VE-VOSTRA-Vo.6

Buchstabe m von Artikel 16 Absatz 5 der geltenden Verordnung kann gestrichen werden, weil die Massnahme nach Artikel 100terStGB, welche durch die Massnahme an jungen Erwachsenen nach Artikel 61 nStGB ersetzt wird, bereits im Rahmen der übrigen Massnahmen (Ziff. 5.7 VE-Anhang 1 zur VOSTRA-Vo) einbezogen ist.

6. Datensatz über Ersuchen an ausländische Strafregister

Ziffer 6 VE-Anhang 1 zur VOSTRA-Vo übernimmt Artikel 16 Absatz 6 der geltenden Verordnung. In Ziffer 6.1 wird klargestellt, dass für eine Anfrage auch die personenbezogenen Daten im System eingegeben werden müssen.

Neu findet sich auch eine entsprechende Bearbeitungsregel in Artikel 11 Absatz 3 VE-VOSTRA-Vo.

VE-Anhang 2 und VE-Anhang 3

In VE-Anhang 2 zur VOSTRA-Vo sind die Bearbeitungsrechte der Bundesbehörden und in VE-Anhang 3 diejenigen der kantonalen Behörden in Bezug auf die einzelnen Daten gemäss Anhang 1 dargestellt. Diese Tabellen beziehen sich - im Gegensatz zu Anhang 1 der geltenden Verordnung – nicht nur auf die Online-Zugriffe, sondern regeln neu auch die schriftlichen Zugriffsrechte gemäss Artikel 21 VE-VOSTRA-Vo.

6 Vgl. Basler Kommentar, N 10 zu Art. 396 StGB.