Bericht_2
Vernehmlassung 2004/119: Entwürfe und Berichte über die Änderung der Verordnungen 1 - 3 zum Schweizerischen Strafgesetzbuch und der Verordnung über das automatisierte Strafregister · 31 Seiten
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2. Kommentierung der einzelnen Anpassungen
2.1 Zu den Artikeln 1 - 3 der geltenden VOSTRA-Verordnung
In den Artikeln 1 - 3 der geltenden VOSTRA-Verordnung werden Bestimmungen des Strafgesetzbuches in z.T. leicht veränderter und ergänzter Form wiederholt. In der neuen VOSTRA-Verordnung sollen die entsprechenden Bestimmungen des revidierten Allgemeinen Teils des StGB nicht mehr erscheinen. Die neue Verordnung soll sich vielmehr darauf beschränken, die Einzelheiten des Gesetzes zu regeln.
Artikel 1 der geltenden VOSTRA-Vo
Diese Bestimmung entspricht Artikel 359 Absatz 1 und 360 Absatz 1 StGB. Die Regelung ist neu in den Artikeln 365 Absatz 1 und 366 Absatz 1 nStGB enthalten. Es besteht keine Notwendigkeit, sie in der neuen VOSTRA-Verordnung zu wiederholen.
Artikel 2 der geltenden VOSTRA-Vo
Diese Bestimmung entspricht weitgehend Artikel 359 Absatz 2 StGB (neu Art. 365 Abs. 2 nStGB). Einzelne Präzisierungen1 sind zwar nicht im Gesetz enthalten, sie verstehen sich jedoch von selbst oder sind nach neuem Recht nicht mehr notwendig. Zudem erscheint es problematisch, den klaren Wortlaut des Gesetzes in einer Verordnung ohne entsprechende Delegationskompetenz zu ergänzen (z.B. Regelung der Zugriffsberechtigungen ohne Abstützung auf Artikel 360bisAbs. 3 StGB). Auch der geltende Artikel 2 der Verordnung wird daher in dieser Form nicht weitergeführt.
Artikel 3 der geltenden VOSTRA-Vo
Artikel 3 VOSTRA-Vo regelt die Eintragung und die Abfrage von Strafregisterdaten:
- Der direkte Eintrag der Strafregisterdaten (Abs. 1) die Meldung der Daten (Abs. 2)
sowie die Abfrage der Daten auf schriftlichem Weg (Abs. 4) sind im StGB nicht geregelt. Diese Problemfelder werden daher in der VOSTRA-Vo beibehalten, jedoch systematisch neu eingeordnet (Art. 11 Abs. 1, Art. 12 Abs. 1 Bst. a, Art. 13 Abs. 1 Bst. a, Art. 14, Art. 15 und 21 VE-VOSTRA-Vo). Allerdings ist die Regelung der VOSTRA-Vo betreffend schriftlicher Behördenauszüge nicht stufenkonform, da es sich bei Strafregisterdaten um besonders schützenswerte Personendaten nach Artikel 3 Buchstage c Ziffer 4 Datenschutzgesetz (DSG, SR 235.1) handelt, für deren Bearbeitung es gemäss Artikel 17 Absatz 2 DSG einer Rechtsgrundlage
1Dies betrifft folgende Abweichungen:
- (Bst. a) Durchführung von kantonalen und eidgenössischen Strafverfahren, insbesondere auch Verwaltungsstrafverfahren, Verfahren der Militärjustiz und des Bundesstrafge-
richts.
- (Bst. c) Straf- und Massnahmenvollzug, insbesondere Änderung oder Aufhebung der
Massnahme und Vollzugsplanung.
- (Bst. e) Verhängung und Aufhebung von Fernhaltemassnahmen gegenüber Ausländern nach dem Bundesgesetz vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer sowie der übrigen Ausweisungen und Landesverweisungen, insbesondere von richterlichen