Bericht_2

Vernehmlassung 2004/119: Entwürfe und Berichte über die Änderung der Verordnungen 1 - 3 zum Schweizerischen Strafgesetzbuch und der Verordnung über das automatisierte Strafregister · 31 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 7Fedlex · Erläuternder Bericht

- Zur Rückfallklausel gemäss Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe c Ziffer 2 VE-VOSTRA-Vo:

Im neuen Buchstaben c Ziffer 2 wird zum einen die missverständliche Formulierung des geltenden Artikel 9 Buchstaben c klarer gefasst.

Die Regelung ist für die folgenden Gesetzesbestimmungen relevant: Art. 23 Bundesgesetz über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer, SR 142.20;2 Art. 13 Bundesgesetz zum Schutz öffentlicher Wappen und anderer öffentlicher Zeichen, SR 232.21; Art. 69 Bundesgesetz über den Bevölkerungsschutz und den Zivilschutz, SR 520.1 (diese Bestimmung sollte aufgrund des neuen AT-StGB neu gefasst werden); Art. 44 Lotteriegesetz, SR 935.51; Art. 36 Geldwäschereigesetz, SR 955.0.

Zum anderen soll auf die Untergrenze von 500 Franken verzichtet werden. Weil Übertretungen nicht nur mit Busse, sondern auch mit gemeinnütziger Arbeit bestraft werden können, müsste analog der Untergrenze von 500 Franken für die Busse eine Untergrenze für die gemeinnützige Arbeit festgelegt werden, ab der die Übertretungen einzutragen sind. Gleichzeitig stellt sich jedoch die Frage nach der Berechtigung einer solchen Untergrenze. Die Grenze von 500 Franken stammt aus der Zeit, als alle Übertretungen, die mit einer Busse von mehr als 500 Franken bestraft wurden, eingetragen worden sind (vgl. oben). Sie findet jedoch keine Rechtfertigung in den oben angeführten Gesetzen. Vielmehr ermächtigen oder verpflichten diese den Richter unabhängig von der Höhe einer ersten Strafe, im Wiederholungsfall eine bestimmte Sanktion auszusprechen.

Wir schlagen deshalb vor, in Buchstabe c Ziffer 2 auf eine Untergrenze der Busse oder der gemeinnützigen Arbeit zu verzichten.

Da nur Übertretungstatbestände aus 5 Bundesgesetzen betroffen sind, die zudem nicht zu einer grossen Anzahl von Verurteilungen führen, ist aufgrund dieser Änderung nicht mit einem unverhältnismässigen Mehraufwand bei der Eintragung von Übertretungen in das Strafregister zu rechnen.

Schliesslich sei darauf hingewiesen, dass auch in den Fällen gemäss Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe c Ziffer 2 VE-VOSTRA-Vo kein Eintrag erfolgt, wenn trotz Freispruch (etwa wegen Unzurechnungsfähigkeit) eine (ambulante) Massnahme verhängt worden ist. Denn ein Freispruch mangels Verschulden darf im Rückfall nicht zu einer Strafschärfung führen.

- Zur Eintragung von Urteilen, die auch nicht eintragungspflichtige Delikte enthalten (Art. 3 Abs. 1 Bst. d VE-VOSTRA-Vo):

Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe d VE-VOSTRA-Vo entspricht inhaltlich Artikel 10 Absatz 2 der geltenden Verordnung. Diese Bestimmung stellt sicher, dass grundsätzlich alle im gleichen Urteil enthaltenen Schuldsprüche wegen Verstoss gegen Bundesrecht eingetragen werden, selbst wenn einzelne Übertretungen die Eintragungsvoraussetzungen abstrakt nicht erfüllen würden (sog. „Paketlösung“). Dies gilt e contrario jedoch nicht für kantonale Delikte; diese werden auch dann nicht eingetragen, wenn sie zusammen mit eintragungspflichtigen Delikten abgeurteilt worden sind (vgl. dazu die Ausführungen zu Art. 8 Bst. a VE-VOSTRA-Vo).

2 Das ANAG befindet sich zurzeit in Revision und wird durch das Ausländergesetz abgelöst werden, welches neue Strafbestimmungen vorsieht.