Bericht_2
Vernehmlassung 2004/119: Entwürfe und Berichte über die Änderung der Verordnungen 1 - 3 zum Schweizerischen Strafgesetzbuch und der Verordnung über das automatisierte Strafregister · 31 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 26Fedlex · Erläuternder Bericht
Artikel 22 - 24
Die Artikel 22 - 24 VE-VOSTRA-Vo übernehmen die Artikel 24 - 26 der geltenden Verordnung – mit leichten redaktionellen Korrekturen.
Die wichtigsten Änderungen bestehen darin, dass in den Titeln der Artikel 22 und 23 an Stelle von "Abgabe" der Begriff "Auszug" verwendet wird und dass in Artikel 23 VE-VOSTRA-Vo (im Gegensatz zu Art. 25 Abs. 4 der geltenden Verordnung) darauf verzichtet wird zu präzisieren, welche Daten der Privatauszug nicht enthält; dies ergibt sich nämlich bereits aus dem Gesetz. Ferner wird der Hinweis in Artikel 26 Absatz 3 der geltenden Verordnung, dass die Gebühr bei Bedürftigkeit erlassen werden kann, nicht mehr aufgeführt, da sich dies bereits aus Artikel 13 der Allgemeinen Gebührenverordnung (AllgGV; SR 172.041.1) ergibt.
7. Abschnitt: Einsichtsrechte der betroffenen Person
Artikel 25
Die Bestimmung übernimmt Artikel 27 der geltenden Verordnung, obschon die Grundsätze dieses Einsichtsrechts neu bereits in Artikel 370 nStGB definiert werden. Aus diesem Grunde müssten eigentlich nur noch die Voraussetzungen der Gesuchstellung (Schriftlichkeit und Identitätsnachweis) näher geregelt werden. In Absatz 1 wird präzisierend festgehalten, dass auch die Einschränkungen nach Artikel 9 DSG gelten; dies ergibt sich aus dem Umstand, dass es sich im Ausgangspunkt um ein Recht handelt, welches sich bereits aus Artikel 8 DSG ergibt. Besonders heikel dürften in der Praxis die Auskünfte über hängige Strafverfahren sein, von denen der Betroffene aus Geheimhaltungsgründen noch nichts weiss. Um in diesem Bereich Probleme zu vermeiden, ist vorgesehen, dass die Eintragung des hängigen Verfahrens gemäss Artikel 16 Absatz 4 VE-VOSTRA-Vo zurückgestellt werden kann.
In Absatz 3 wird die Vorgehensweise bei der Auskunftserteilung näher präzisiert, da dies in der Vergangenheit immer wieder zu Klagen Anlass gegeben hat. Es wird klargestellt, dass bei der Abfrage der Daten der VOSTRA-Bildschirm nicht eingesehen werden kann, da diesfalls die Gefahr besteht, dass der Gesuchsteller auch von Daten Kenntnis nehmen kann, die ihn nichts angehen (etwa wenn noch andere Personen mit gleichem Namen verzeichnet sind). Im Fall, wo jemand nicht verzeichnet ist, bleibt es daher bei der mündlichen Auskunft. Im Fall, wo über die ersuchende Person Daten in VOSTRA gespeichert sind, wird dem Betroffenen ein Vollauszug vorgelegt, den er aber nicht nach Hause nehmen darf.
8. Abschnitt: Datensicherheit, technische Anforderungen und Kostenaufteilung
Artikel 26 Datensicherheit
Artikel 26 VE übernimmt grundsätzlich Artikel 7 der geltenden Verordnung. Allerdings ist die Verordnung über den Schutz der Informatiksysteme und –anwendungen in der Bundesverwaltung nicht mehr gültig. An ihre Stelle ist die Verordnung vom 26. Sep-