Bericht_2

Vernehmlassung 2004/119: Entwürfe und Berichte über die Änderung der Verordnungen 1 - 3 zum Schweizerischen Strafgesetzbuch und der Verordnung über das automatisierte Strafregister · 31 Seiten

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auf die selbständige Ausübung der Tätigkeit beschränken. Damit der Eintrag im Strafregister (und der Privatauszug) einen gewissen Aussagewert haben, müssen die im Dispositiv erwähnten Elemente des Berufsverbots möglichst präzise erfasst werden. Im Hinblick darauf, dass sämtliche Einträge vom Strafregister übersetzt werden müssen und im Interesse einer möglichst einheitlichen Datenbewirtschaftung, wurde für die Programmierung ein System gewählt, dass eine gewisse Standardisierung der Eintragungen ermöglicht. Es wird daher vorerst kein Freitextfeld geben. Um ein Berufsverbot eintragen zu können, muss die eintragende Behörde zuerst mit den Strafregisterverantwortlichen Rücksprache nehmen. Kann eine hinreichend präzise Umschreibung des Berufsverbotes gefunden werden, wird das entsprechende Berufsverbot von den Registerverantwortlichen in Bern in eine Liste aufgenommen, welche für die eintragende Behörde abrufbar sein wird. Sollte sich jedoch zeigen, dass keine Standardisierungen möglich sind (ohne den Aussagegehalt des Berufsverbotes zu beschränken), muss das Berufsverbot so eingetragen werden müssen, wie es im Urteilsdispositiv umschrieben wird.

- In Ziffer 4.19 und in Ziffer 5.9 des VE-Anhang 1 zur VOSTRA-Vo wird (in Analogie

zu Artikel 16 Absatz 5 Buchstabe i der geltenden Verordnung) neben der Weisung auch die Bewährungshilfe aufgenommen.

- Ziffer 4.20 stellt klar, dass Nebenstrafen weiterhin eingetragen werden. Die einzi-

ge verbleibende Nebenstrafe ist die Degradation nach MStG. Die altrechtlichen Nebenstrafen gelten mit Inkrafttreten des neuen Rechts gemäss Ziffer 1 Absatz 2 der Übergangsbestimmungen zum neuen AT-StGB als aufgehoben. Als Bestandteil des Urteils verbleiben sie jedoch bis zur Entfernung des entsprechenden Urteils im Register. Allerdings werden sie von VOSTRA mit dem Vermerk „Wirkung aufgehoben“ gekennzeichnet.

5. Datensatz über nachträgliche Entscheide und Vollzugsentscheide

Ziffer 5 VE-Anhang 1 zur VOSTRA-Vo basiert auf Artikel 16 Absatz 5 der geltenden Verordnung und enthält folgende Neuerungen:

- Zur Notwendigkeit der Eintragung des Rechtskraftdatums gemäss Ziff. 5.2 vgl. die

Ausführungen zu Ziffer 4.2 VE-Anhang 1 zur VOSTRA-Vo.

- Anstelle der Bezeichnung "Schutzaufsicht" wird in Ziffer 5.8 der Ausdruck "Be-

währungshilfe" verwendet (gem. Art. 93 nStGB).

- Neu wird nach Ziffer 5.10 die "Reststrafe" eingetragen, an Stelle der "angerechne-

ten Dauer" (der Massnahme) nach Artikel 16 Absatz 5 Buchstabe k der geltenden Verordnung.

- Nach Ziffer 5.11 wird neu die nachträgliche Gewährung des bedingten Strafvoll-

zugs in Bezug auf eine Reststrafe eingetragen, die bereits nach heutiger Rechtsprechung möglich ist und nun in Artikel 62c Absatz 2 nStGB ausdrücklich vorgesehen wird.

- Nach Ziffer 5.12 wird die in Artikel 384 nStGB neu vorgesehene Amnestie einge-

tragen. Die Begnadigung und die Amnestie beziehen sich nur auf Strafen – nicht aber auf Massnahmen (und daher nicht auf den Strafregistereintrag). Selbst bei einem gänzlichen Verzicht auf Strafvollstreckung führt die Begnadigung und die