Bericht_2
Vernehmlassung 2004/119: Entwürfe und Berichte über die Änderung der Verordnungen 1 - 3 zum Schweizerischen Strafgesetzbuch und der Verordnung über das automatisierte Strafregister · 31 Seiten
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nes Strafverfahrens erst recht veranlasst sehen könnten, ihre Drohung in die Tat umzusetzen. Ein behutsames Vorgehen ist daher angebracht.
- Die Umschreibung des Zugriffszwecks bleibt zwangsläufig etwas vage. Die
gewählte Zweckbestimmung stellt aber immerhin klar, dass es einen möglichen Gefahrenkonnex zwischen der zu schützenden Person und der überprüften Person geben muss. Demnach dürfen Strafregisterdaten vom Bundessicherheitsdienst nur eingesehen werden, soweit es darum geht, eine Gefahr für Personen abzuwenden, zu deren Gunsten Schutzmassnahmen angeordnet werden können. Wer zu den schützenswerten Personen gehört, hat der Bundesrat in Artikel 6 Abs. 1 der Verordnung über das Sicherheitswesen in Bundesverantwortung (VBS, SR 120.72) bestimmt. Es sind dies:
a. Eidgenössische Parlamentarierinnen und Parlamentarier in Ausübung ihres Amtes;
b. Magistratspersonen des Bundes;
c. Bedienstete des Bundes, die besonders gefährdet sind;
d. völkerrechtlich geschützte Personen.
- Da es ratsam ist, in Bundesgesetzen nicht auf Verordnungsrecht zu verweisen,
wird in der Zweckbestimmung diejenige Norm genannt (Art. 22 Abs. 1 BWIS), welche eine allgemeine Umschreibung des zu schützenden Personenkreises enthält. Die Verpflichtung zum Schutze von ausländischen Vertretungen oder internationaler Organisationen lässt sich im Übrigen auch aus den Wiener Übereinkommen über diplomatische bzw. konsularische Beziehungen von 1961 bzw. 1963 (SR 0.191.01 und 0.191.02) ableiten.
- Die vorliegende Zweckbestimmung sieht einen Strafregisterzugriff nur für den
Personen-, nicht aber für den Gebäudeschutz vor. Dies ist beabsichtigt, denn erstens werden durch Massnahmen zum Schutz von Personen, wenn sie sich in Gebäuden aufhalten, automatisch auch die entsprechenden Gebäude mitgeschützt und zweitens werden Registerauszüge für den reinen Gebäudeschutz nach Auskunft der entsprechenden Fachdienste nicht benötigt.
Damit sind die Zugriffsrechte des BSD aber noch nicht befriedigend gelöst, denn der BSD hätte gerne einen Online-Zugriff und einen Zugriff auf Daten über hängige Strafverfahren. Diese Fragen sind im Rahmen der Gesamterneuerung des Strafregisterrechts zu prüfen.
- Da gemäss revidiertem AT-StGB die Löschung von Urteilen im Strafregister wegfällt und die Privatauszüge nur mehr Urteile wegen Verbrechen und Berufsverbote enthalten, muss Artikel 8 des Anwaltsgesetzes (Bundesgesetz vom 23. Juni 2000 über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte; BGFA; SR 935.61) betreffend die Voraussetzungen für die Aufnahme in das Anwaltsregister angepasst werden (vgl. Botschaft vom 26. Oktober 2005; BBl 2005 6621). Als flankierende Massnahme zur Umsetzung der neuen Regelung im Anwaltsgesetz wird der Aufsichtsbehörde im Sinne des Anwaltsgesetzes in Artikel 21 Buchstabe j VE-VOSTRA-Vo ein Zugriffsrecht auf Urteilsdaten gewährt.