Bericht_2

Vernehmlassung 2004/119: Entwürfe und Berichte über die Änderung der Verordnungen 1 - 3 zum Schweizerischen Strafgesetzbuch und der Verordnung über das automatisierte Strafregister · 31 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 9Fedlex · Erläuternder Bericht

(nach neuem AT-StGB: wenn der Strafrahmen des kantonalen Delikts eine Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren vorsehe). Nach der gleichen Logik sei eine Straftat nach kantonalem Recht als „Vergehen“ zu bezeichnen, wenn für diese Tat eine Gefängnisstrafe angedroht wird (nach neuem Recht: wenn diese Tat mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe nach dem Tagessatzsystem bedroht ist).

Literatur und Rechtsprechung sind sich in dieser Frage nicht einig (gegen eine Eintragung: Stratenwerth, AT/2 § 14 N 118 unter Verweis auf ZR 1969, Nr. 47, eine kantonale Übertretung betreffend, die Eintragung aber unpräzis generell bei „kantonalrechtlichen Gesetzesverletzungen“ verneinend; für eine Eintragung: Giger, Basler-Kommentar, N 21 zu Art. 360 StGB). Es wäre daher an der Zeit, dass der Gesetzgeber hier Klarheit schafft.

Im Sinne der bisherigen Strafregisterpraxis – die eine Eintragung kantonaler Delikte nicht kennt - soll die Eintragungspflicht gemäss Artikel 3 Buchstabe a und b VE-VOSTRA-Vo auf Urteile wegen Verbrechen und Vergehen „des StGB oder anderer Bundesgesetze“ beschränkt werden. Zusätzlich wird in Artikel 8 Buchstabe a VE-VOSTRA-Vo präzisiert, dass „Verstösse gegen Strafbestimmungen des kantonalen Rechts“ nicht eingetragen werden. Im Zuge der angekündigten Revision des Strafregisterrechts auf Gesetzesstufe wäre auch eine Anpassung von Artikel 366 Absatz 2 Buchstabe a nStGB ins Auge zu fassen.

Zwar gibt es verschiedene Gründe, weshalb eine Erfassung „kantonaler“ Verbrechen und Vergehen in VOSTRA sinnvoll sein könnte. Neben der Tatschwere ist vor allem die Tatsache zu nennen, dass solche Verstösse auch Einfluss auf die strafrechtliche Beurteilung von bundesrechtlichen Delikten haben können (so werden auch kantonale Delikte als Vorstrafen im Rahmen der Strafzumessung oder als Grund für den Widerruf des bedingten Strafvollzuges berücksichtigt). Ferner ist nicht zu leugnen, dass solche Informationen gerade auch für Zugriffszwecke bedeutsam sein können, die strafregisterrechtlich anerkannt sind (man denke an die Relevanz von Vorstrafen wegen Steuerbetruges im Rahmen der Durchführung von zivilen und militärischen Sicherheitsprüfungen gemäss Art. 359 Abs. 2 Bst. d StGB). Für die Registrierung kantonaler Delikte mit Verbrechens- oder Vergehenscharakter in VOSTRA spricht ferner auch die Tatsache, dass die Kantone durch die Schaffung eines zentralen Strafregisters auf Stufe Bund vom Führen eigener Register entlastet werden sollten.

Dennoch soll von einer Registrierung kantonaler Delikte im Strafregister abgesehen werden. Dies hat vor allem verfassungsrechtliche Gründe. Mit dem Entscheid, dass auch Delikte, die allein auf kantonalem Recht beruhen, in VOSTRA aufzunehmen sind, ist nämlich immer auch die Verpflichtung verbunden, dass die Kantone diese Verstösse an VOSTRA melden. Damit macht der Bund den Kantonen aber in einem Bereich Vorschriften, der kraft Verfassung einzig den Kantonen vorbehalten ist. Soweit die Kantone frei sind, selber Strafbestimmungen zu erlassen, steht es ihnen auch frei, zu bestimmen, wie sie diese Urteile verwalten. Dort wo die Kantone eigene Strafkompetenzen haben (bei Widerhandlungen gegen das kantonale Verwaltungs- und Prozessrecht; vgl. den unechten Vorbehalt in Art. 335 Abs. 2 nStGB), sind sie zudem nicht an das Bundesrecht (insbesondere nicht an den Allgemeinen Teil des StGB) gebunden. Die Begriffe „Verbrechen“ und „Vergehen“, wie sie im StGB definiert werden, entfalten daher nur im Anwen-