Bericht_2
Vernehmlassung 2004/119: Entwürfe und Berichte über die Änderung der Verordnungen 1 - 3 zum Schweizerischen Strafgesetzbuch und der Verordnung über das automatisierte Strafregister · 31 Seiten
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nen. Eine entsprechende Regelung wird im Bearbeitungsreglement eingefügt werden, sobald die entsprechende Programmierung erfolgt ist.
In diesem Zusammenhang ist jedoch darauf hinzuweisen, dass ein Verfahren, das durch einen Sachentscheid abgeschlossen und aus dem Register entfernt worden ist, später wieder aufleben kann und in das Register eingetragen werden muss (beispielsweise wenn ein Sachurteil von einer Rechtsmittelinstanz kassiert und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen wird).
Im nStGB findet sich keine explizite Regelung zur Entfernung teilbedingter Strafen. Da die bestehenden Fristen jedoch grundsätzlich nach der Schwere des Tatverschuldens abgestuft sind und der unbedingte Teil der Strafe gemäss Artikel 43 Absatz 2 nStGB nie grösser sein darf als der bedingte Teil, rechtfertigt es sich, auf diese Urteile die 10-jährige Frist für bedingte Strafen anzuwenden. In Artikel 10 Absatz 2 VE-VOSTRA-Vo wird die erforderliche Präzisierung gemacht.
Exkurs zu Artikel 15 der geltenden Verordnung
Diese Bestimmung über die "Löschung" ausländischer Urteile kann ersatzlos gestrichen werden, weil das Institut der Löschung im revidierten Allgemeinen Teil des StGB nicht mehr vorgesehen ist. Es ist zudem nicht notwendig, eine Behörde vorzusehen, welche die "Entfernung" von ausländischen Urteilen vornimmt. Die Entfernung wird durch das automatisierte Strafregister selber vorgenommen.
5. Abschnitt: An VOSTRA beteiligte Behörden und ihre Aufgaben
Art. 11 Aufgaben des BJ
Der neue Artikel 11 VE-VOSTRA-Vo listet die Aufgaben des BJ in Zusammenhang mit der Eintragung der Daten (Abs. 1) sowie der Bearbeitung von Ersuchen um Auszug aus VOSTRA (Abs. 2) oder aus ausländischen Strafregistern (Abs. 3) auf. Diese Aufgaben sind nicht neu, sie wurden jedoch systematisch neu geordnet und präzisiert.
In Artikel 11 Absatz 3 wird zudem die heutige Strafregisterpraxis in Bezug auf die Bearbeitung der Daten über Ersuchen an ausländische Strafregister gemäss Ziffer 6 des VE-Anhanges 1 zur VOSTRA-Vo auf Verordnungsebene umschrieben.
Artikel 11 Absatz 4 VE-VOSTRA-Vo, welche die unaufgeforderte Meldung von Einträgen ans Ausland zum Gegenstand hat, übernimmt Artikel 13 der geltenden Verordnung, mit leichten redaktionellen Anpassungen.
Artikel 12 Aufgaben der kantonalen Koordinationsstellen
Artikel 12 VE-VOSTRA-Vo entspricht im Ausgangspunkt Artikel 6 der geltenden Verordnung.
Der geltende Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a kann gestrichen werden, weil es gemäss neuem AT-StGB die vorzeitige Löschung nach bestandener Probezeit nicht mehr gibt.