Bericht_2

Vernehmlassung 2004/119: Entwürfe und Berichte über die Änderung der Verordnungen 1 - 3 zum Schweizerischen Strafgesetzbuch und der Verordnung über das automatisierte Strafregister · 31 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 5Fedlex · Erläuternder Bericht

2.2 Zu den Bestimmungen des Vorentwurfs

1. Abschnitt: Gegenstand

Artikel 1

In Artikel 1 wird – wie dies bei entsprechenden Verordnungen üblich ist – ein Überblick über den Aufbau der neuen VOSTRA-Vo gegeben.

2. Abschnitt: Verantwortliche Behörde

Artikel 2

Diese Bestimmung basiert auf dem geltenden Artikel 4 VOSTRA-Vo. Als wesentliche Neuerung werden in Artikel 2 VE-VOSTRA-Vo die Aufgaben des verantwortlichen Datenherrn, nämlich des Bundesamtes für Justiz (d.h. im Wesentlichen ist dies der Strafregisterdienst) klarer und ausführlicher festgelegt – mit Ausnahme derjenigen Aufgaben, die in direktem Zusammenhang mit der eigentlichen Bearbeitung der Strafregisterdaten stehen (vgl. etwa Artikel 11 VE-VOSTRA-Vo).

Die in Absatz 6 erwähnte Weisungsbefugnis, welche unmittelbar Ausfluss der Verantwortung für VOSTRA ist, erstreckt sich nur auf verwaltungsinterne Vorschriften. Für Weisungen mit Aussenwirkung fehlt die gesetzliche Grundlage (vgl. Art. 48 Abs. 2 RVOG; SR 172.010).

3. Abschnitt: Die zu erfassenden Daten

Artikel 3 Eintragung von Urteilen

Diese Bestimmung passt Artikel 9 Buchstaben a - e der geltenden Verordnung an den neuen AT-StGB an.

- Präzisierung von Artikel 366 Absatz 2 Buchstabe a nStGB (Art. 3 Abs. 1 Bst. a

und b VOSTRA-Vo):

Bei Verbrechen oder Vergehen werden gemäss neuem AT-StGB grundsätzlich alle Urteile, bei denen eine Sanktion ausgesprochen worden ist, erfasst – und nicht mehr bloss Verurteilungen. Neben Urteilen mit Schuldspruch sollen also auch Freisprüche erfasst werden, bei denen eine Massnahme ausgesprochen ist. Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a und b VE-VOSTRA-Vo präzisieren diese Neuerung auf Verordnungsebene.